Nachdem am vergangenen Sonntag rund 150 Impfgegner und Gegner der aktuellen Corona-Maßnahmen skandierend durch die Gerolzhöfer Innenstadt gezogen waren, hat das Landratsamt Schweinfurt jetzt eine Allgemeinverfügung erlassen, wie mit solchen nicht angemeldeten Demonstrationen künftig umzugehen ist. Die Allgemeinverfügung ist am Freitag, 21. Januar, in Kraft getreten und gilt zunächst bis zum 2. Februar 2022.
Vor der illegalen Demonstration am Sonntag in Gerolzhofen waren von Organisatoren, die im Hintergrund blieben, die Teilnehmer über soziale Netzwerke aufgefordert worden, statt in Schweinfurt lieber durch Gerolzhofen zu "bummeln". Während des Umzugs war von Teilnehmern mehrfach zu hören gewesen, dass man in Gerolzhofen ja durch die Altstadt ziehen dürfe, während in Schweinfurt wegen der dort geltenden Allgemeinverfügung dies inzwischen verboten sei.
Auch auf ausdrücklichem Wunsch des Gerolzhöfer Stadtrats hat das Landratsamt Schweinfurt nun eine Allgemeinverfügung erlassen, die nur für "nicht angezeigte oder nicht angemeldete öffentliche Versammlungen im Landkreis Schweinfurt im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Schutzmaßnahmen einschließlich der Impfpflicht" gilt. Ordnungsgemäß beim Landratsamt angemeldete Demonstrationen sind davon nicht betroffen.
Drei Eckpunkte
Die Verfügung stützt sich auf drei Kernaussagen: eine Abstandspflicht, eine Maskenpflicht und das Verbot von Umzügen. Das Nichtbeachten dieser Vorgaben ist bußgeldbewehrt.
- Zwischen den Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dies gilt allerdings nicht für enge Familienangehörige und Angehörige eines gemeinsamen Hausstandes.
- Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) verpflichtet. Die Maske darf lediglich zu Identifikationszwecken sowie bei zwingenden Gründen (z. B. für Redebeiträge) abgenommen werden. Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Letzteres muss allerdings durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden.
- Die nicht angemeldeten Versammlungen sind ausschließlich stationär und ohne Aufzug zulässig. Auf Antrag kann hier allerdings eine Ausnahme erteilt werden, falls dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bewerbung der Versammlung beim Landratsamt zu stellen. Außerhalb der Dienstzeiten des Landratsamts kann der Antrag auch bei den Polizeiinspektionen in Schweinfurt oder in Gerolzhofen gestellt werden.
Bei so einem Konglomerat an unterschiedlichen Interessen wird sich sicher niemand finden, der mit seinem Namen für eine Demo gerade steht, die so viele unterschiedliche Meinungen bündelt.
Und ist das überhaupt nötig? Es geht um die Sache und nicht um Namen. Das sollten etablierte Parteien endlich erkennen und sich darum kümmern (außer die AfD natürlich)!