Zu zwei Jahren und drei Monaten Haft hat das Schöffengericht Schweinfurt den 60-Jährigen aus der Rhön im März letzten Jahres verurteilt. Es befand ihn für schuldig, in elf Fällen kinderpornografische Dateien verbreitet und in zehn Fällen solche besessen zu haben. Dass die Freiheitsstrafe im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich lag, hat einen einfachen Grund: Der Mann ist schon einschlägig vorbestraft, saß deshalb schon im Gefängnis und verübte die erneute Tat, obwohl er wegen eines gleichartigen Deliktes unter Bewährung stand.
Die Straftaten werden eingeräumt
Gegen das Urteil legte der Mann aber Berufung ein mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe, die dann nicht über zwei Jahre liegen durfte. Um den Sachverhalt selbst ging es dabei nicht, den räumte der Angeklagte weiterhin, wie schon in der Erstinstanz, ein. Demnach hat der Mann im November 2015 in elf Fällen insgesamt 63 kinderpornografische Dateien gesendet und 81 solcher Dateien empfangen.
Vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt wurde nun die Berufung verhandelt. Ergebnis: Zwei Jahre seien Schuld und Tat angemessen, urteilte das Gericht und setzte die Strafe zur Bewährung aus. Bewährungszeit: fünf Jahre. Die wichtigste Auflage: Bis auf weiteres muss der 60-Jährige jede Woche einen Termin bei einem spezialisierten Therapeuten für Sexualstraftäter wahrnehmen und nachweisen.
Das Gericht hielt dem Mann zugute, dass er umfassend geständig war und zu seinem Fehlverhalten steht. Die "rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung" von mindestens einem Dreivierteljahr habe der Angeklagte ebenfalls nicht zu vertreten. Als Ausgleich dafür seien vier Monate der Strafe als vollstreckt anzusehen. Gegen den Angeklagten sprächen jedoch zwei einschlägige Vorstrafen, dass er wegen Besitz und Verbreitung von kinderpornografischen Schriften schon in Haft war und diese Straftat unter laufender Bewährung begangen habe.
Nicht der typische Sammler von Kinderpornografie
Der typische Sammler und Verbreiter von Kinderpornografie sei der Angeklagte nicht, so der Vorsitzende Richter. Viele einschlägige Täter füllten ihre Festplatten mit Kinderpornos im Bereich von Giga-und Terabyte. Sich verhältnismäßig wenige Dateien im Chat zu beschaffen oder auszutauschen, wie dies der 60-Jährige gemacht habe, sei eher amateurhaft und fliege schnell auf.
Dass sich der Angeklagte aus der Haft heraus um Therapie bemüht habe, die speziell auf diesem Gebiet schwer und erst nach Monaten zu bekommen sei, spricht laut dem Vorsitzenden Richter für ihn. Ebenso, dass er schnell wieder einen Job gefunden hat. Und: Erstmals habe er in dieser Hauptverhandlung eine pädophile Neigung eingeräumt, wenn diese auch eher schwach ausgeprägt sei und sich in Lebenskrisen bemerkbar mache. Wöchentliche Therapie-Termine seien deshalb zumindest in der ersten Zeit wesentlich als Bewährungsauflage. Ein psychiatrischer Gutachter hatte dem Angeklagten pädophile Tendenzen in leichterer Form attestiert.
Der Angeklagte verzichtet auf Rechtsmittel
Mit ihrem Urteil entspricht die Kammer dem Antrag der Verteidigung auf eine Bewährungsstrafe. Der Staatsanwalt hatte dagegen beantragt, beide Berufungen zu verwerfen, womit die 27-monatige Haftstrafe gemäß dem Urteil des Schöffengerichts bestätigt worden wäre. Der Angeklagte nahm die Bewährungsstrafe an und verzichtete auf Rechtsmittel. Der Staatsanwalt gab noch keine Erklärung ab. Er könnte gegen die Entscheidung Revision einlegen.