Er war schon einmal wegen des Besitzes von Kinderpornos verurteilt worden und hatte trotz dieser einschlägigen Vorstrafe und offener Bewährung noch immer – oder schon wieder – über 300 kinderpornografische Bild- und Videodateien in seinem Besitz. Dafür verurteilte das Schöffengericht Bad Neustadt den 57-jährigen Dreher aus dem Landkreis Rhön-Grabfeld letztes Jahr zu 14 Monaten Gefängnis – ohne Bewährung.
Dabei bleibt es auch. Der Angeklagte zog seine Berufung während des Verfahrens vor dem Landgericht Schweinfurt zurück, nachdem ihm der Vorsitzende der Kammer wie auch der Staatsanwalt klargemacht hatten, dass sie keine Gründe für eine Aussetzung der Haftstrafe zur Bewährung erkennen könnten. Die Strafe konnte nämlich auch höher ausfallen, nachdem auch die Anklagebehörde ihrerseits Berufung gegen das Ersturteil genau mit diesem Ziel eingelegt hatte.
Das riskierte der 57-Jährige nach längerer Unterredung mit seinem Verteidiger dann doch nicht. Er wird deshalb in naher Zukunft aufgefordert werden, sich zum Strafantritt in einer JVA zu melden.
16. November 2014: Die Polizei durchsucht die Wohnung des Angeklagten in einem Dorf bei Bad Neustadt. Auf seinem PC findet sie zwei Dateien mit kinderpornografischem Inhalt, auf fünf Speicherkarten aber weitere 313 Dateien, die „weibliche Personen unter 14 Jahren bei sexuellen Handlungen verschiedenster Art zeigen“, sagte der Vorsitzende der Berufungskammer. Er habe sich diese alle anschauen müssen: „Es handelt sich eindeutig um Kinderpornografie. Die Minderjährigen müssen übelste sexuelle Praktiken über sich ergehen lassen und Leute, die das Kaufen und sich ansehen, leisten ihren Beitrag dazu.“
„Er kann einfach nichts wegwerfen“, sagte der Rechtsanwalt des Angeklagten, sein Mandant habe den materiellen Verlust der Speicherkarten vermeiden wollen. Das konnte der Staatsanwalt gar nicht nachvollziehen. Der Wert einer Speicherkarten sei denkbar gering, etwa bei zehn Euro. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass man diese Bilder nach einer Verurteilung behält.“
Auch der Vorsitzende Richter verstand nicht, warum der Vorbestrafte diese Datenträger trotz Verurteilung und nach der Wahrnehmung einer fachambulanten Therapie nicht sofort entsorgt hat: „Woher sollen wir denn die sichere Erwartung nehmen, dass Sie keine derartigen Straftaten mehr begehen?“ Seine Neigung zu Kinderpornografie sei wohl nicht einfach mit einer neuen Beziehung ein paar Terminen bei der Fachambulanz therapierbar, „das Problem liegt scheinbar tiefer“. Dem Angeklagten könne der Leidensdruck, den haftbedingt haben werde, nutzen, „die Sache anzugehen“.