Die Vorwürfe eines Amtstierarztes, der nicht beim Veterinäramt Schweinfurt arbeitet, sind hart. Thomas Wiethe, der Leiter des Veterinäramts Schweinfurt, nimmt Stellung dazu. Zwar beklagt der Amtstierarzt, dass „aufgrund der Aufgabenmehrung bei annähernd gleichbleibendem Personalstand“ im „Bereich des Veterinärdienstes Personalmangel“ herrsche. Andere Anschuldigungen aber weist er zurück.
So hat Wiethe nach eigenen Angaben „keine Erkenntnisse“, dass in den „Schlachtbetrieben im Landkreis Schweinfurt“ Tiere gequält würden. Bei Einzelfällen von „Fehlbetäubungen“ sei eine sofortige „Nachbetäubung erforderlich“. Wiethe: „Hinweise auf Verstöße liegen uns aus unserer Überwachungstätigkeit nicht vor.“
Amtschef: Verstöße werden geahndet
Tierquälerei werde von den Amtstierärzten „grundsätzlich nicht toleriert und ausnahmslos zur Anzeige gebracht“. Bei Verstößen gegen das Veterinärrecht würden, „je nach Schwere, ordnungs- und verwaltungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet“ und „erforderlichenfalls Strafanzeigen erstattet“. Wie oft das in seiner Behörde schon der Fall war, kann er nicht beantworten (Update, 10.9.: Inzwischen gibt es hierzu eine Richtigstellung). Aber er betont, dass im Landratsamt Schweinfurt Amtstierärzte von ihren Vorgesetzten „nicht an der kurzen Leine gehalten“ würden. Und es werde ihnen auch nicht eingebläut, „dass sie stets die Auswirkungen ihrer Maßnahmen bedenken sollen“.
Laut Wiethe musste im Landkreis Schweinfurt noch nie ein Schlachtbetrieb wegen Beanstandungen gestoppt werden. Verletzt angelieferte Tiere seien „ja nach Schwere“ der Blessuren, „sofort zu schlachten“ oder „noch auf dem Transportmittel zu töten“. Ihre Befunde würden aufgenommen, „gegebenenfalls wird eine pathologisch-anatomische Untersuchung veranlasst“. Je nach Ergebnis würden dann „entsprechende Maßnahmen eingeleitet“. Auch hier nennt er keine Zahlen. (Update 10.9.: Inzwischen gibt es hierzu eine Richtigstellung)
Beschwerden würden ernst genommen
Beschwerden von Schlachtbetrieben und Bauern über Amtstierärzte würden vom jeweiligen Vorgesetzten bis zum Landrat zur Kenntnis gebracht und es werde dazu Stellung genommen. Seien die Vorwürfe berechtigt, würden „die nötigen Korrekturmaßnahmen in die Wege geleitet“.
Was den Verbraucherschutz angeht, so hätten die Amtstierärzte „ausreichend Zeit für die Untersuchung der Schlachttiere sowie des Fleisches“. Wegen „geänderter Haltungsbedingungen“ und „erfolgreicher Tilgung“ von Krankheiten wie zum Beispiel Tuberkulose, ließen sich beim Schwein durch das Anschneiden von Lymphknoten keine „relevanten Erkenntnisse“ mehr gewinnen. Deshalb sei 2014 die „visuelle Fleischuntersuchung“ eingeführt worden. Allerdings sei das „das amtliche Fleischhygienepersonal gehalten, im Einzelfall alle erforderlichen weiteren Untersuchungen einschließlich dem Anschneiden von Lymphknoten durchzuführen“.
Feste Kontrollquote gibt es nicht
Nach Wiethes Worten unterliegen „alle Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen der Aufsicht durch das Veterinäramt“. Eine feste Kontrollquote gebe es nicht. Nach „tierseuchenrechtlichen Vorschriften“ seien aber „jährlich mindestens zehn Prozent der mittleren und größeren Schweinehaltungen zu kontrollieren“. Dazu kämen noch „prämienrechtliche sowie anlassbezogene Kontrollen“. CSU- und Bauernverbandsfunktionäre genössen keine Sonderbehandlung.
Im Landkreis Würzburg hatte im Frühjahr ein Tierskandal für Schlagzeilen gesorgt: In Osthausen waren in einem Stall 2000 tote und bereits größtenteils verweste Schweine entdeckt worden. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Würzburg dauern noch an.
In extremen Fällen gibt es Strafanzeigen
„Extreme Verstöße gegen das Tierschutzrecht können im Einzelfall zur sofortigen Wegnahme und pfleglichen Unterbringung der betroffenen Tiere führen“, sagt Wiethe. In diesen Fällen werde „auch Strafanzeige erstattet“. In „minder schweren Fällen“ würden dem Tierhalter „Fristen für die Beseitigung der Mängel gesetzt“ und unter Umständen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Wer „tierschutzrechtlichen Anforderungen wiederholt oder grob zuwider handelt“ könne mit einem Haltungs- oder Betreuungsverbot von Tieren belegt werden. Voraussetzung: „Tatsachen“ müssten „die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird“. Wie oft das in seiner Behörde der Fall ist, sagt er nicht.
Allgemein gilt, so Wiethe: „Soweit Tierhaltungen die geltenden tierschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen, können Sie durch das Veterinäramt nicht beanstandet werden.“