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Gerolzhofen
Corona: Maskenpflicht auf dem Gerolzhöfer Marktplatz
Die Zahl der Neuinfektionen in der Region Schweinfurt ist rapide angestiegen. Dies hat nun konkrete Folgen für Gerolzhofen.
Ab Mittwoch, 8 Uhr, gilt in Gerolzhofen eine verbindliche Maskenpflicht auf dem Marktplatz für alle Fußgänger. Zahlreiche Schilder weisen darauf hin.
Foto: Klaus Vogt | Ab Mittwoch, 8 Uhr, gilt in Gerolzhofen eine verbindliche Maskenpflicht auf dem Marktplatz für alle Fußgänger. Zahlreiche Schilder weisen darauf hin.
Klaus Vogt
 |  aktualisiert: 19.10.2020 02:16 Uhr

Wie das Bayerische Landesamt für Gesundheit mitteilt, sind die Corona-Infektionszahlen in Stadt und Landkreis Schweinfurt deutlich angestiegen. Am Mittwoch erreichte die 7-Tages-Inzidenz in der Stadt Schweinfurt einen Wert von 63,6 und die im Landkreis einen Wert von 55,4. In der Stadt (Gesamtfallzahl 293, 17 Todesfälle) und im Landkreis (Gesamtfallzahl 761, 25 Todesfälle) gab es weitere Neuinfektionen.

Mit dem Überschreiten des 50er-Wertes werden nun neue Schutzmaßnahmen umgesetzt. Das Landratsamt Schweinfurt hat eine Allgemeinverfügungen erlassen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Die Maßnahmen gelten bereits seit Mittwoch, 14. Oktober, 0 Uhr, und bleiben vorerst eine Woche lang bis zum kommenden Mittwoch, 21. Oktober, um 24 Uhr in Kraft.

Nach Mitteilung des Gesundheitsamts können die aktuellen Infektionen in der Region nicht auf bestimmte Infektionsherde eingegrenzt werden. Es besteht die Gefahr der unkontrollierten Weiterverbreitung des Erregers, was zu einer weiteren beziehungsweise dauerhaften Überschreitung des Schwellenwerts beiträgt. "Eine Kontaktnachverfolgung kann bei einer weiteren unkontrollierten Verbreitung des Erregers kaum mehr gewährleistet werden", heißt es in der Mitteilung.

Späte Bekanntgabe

Bereits im Laufe des Dienstagnachmittags konnte man im Internetauftritt des Bayerischen Landesamts für Gesundheit sehen, dass sowohl die Stadt als auch der Landkreis Schweinfurt den Schwellenwert von 50 gerissen haben. Die Entwicklung hatte sich in den Vortagen schon abgezeichnet. Die offizielle Reaktion des Landratsamts Schweinfurt ließ allerdings auf sich warten. Erst kurz nach 20 Uhr ging am Dienstagabend die erste Mail mit der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung in der Redaktion dieser Zeitung ein. Die Information wurde zwar umgehend über den Online-Kanal der Main-Post veröffentlicht, es war allerdings zu spät, um diese noch in die Mittwochsausgabe der Tageszeitung zu bringen.

Insbesondere ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger, die nicht so sehr Internet-affin sind, wussten deshalb am Mittwochmorgen noch nichts von der neuen Entwicklung. Warum dies so war, erklärt Landratsamt-Pressesprecher Andreas Lösch: "Aufgrund ausstehender Freigabe durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erfolgte die Unterzeichnung der Allgemeinverfügung durch den Landrat erst um 19.30 Uhr."

Die Landkreisbewohner sind jetzt dazu aufgerufen, die neuen Regelungen einzuhalten und das eigene Verhalten der veränderten Situation anzupassen, um das Infektionsgeschehen möglichst schnell wieder stabilisieren zu können. Darüber hinaus appellieren das Landratsamt und das Gesundheitsamt noch einmal eindringlich an die Einhaltung der aktuellen Hygiene-Regeln. "Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger, diese Regelungen zu beherzigen und zu befolgen. Gemeinsam haben wir die Möglichkeit, einen erneuten Lockdown unseres Landes abzuwenden", sagt Landrat Florian Töpper. "Für mich ist dies ein Gebot der Solidarität, gerade mit den Bevölkerungsgruppen, die unter noch weitergehenden Einschränkungen besonders zu leiden hätten."

Warnschilder in der Altstadt

Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung gelten verschärfte Kontaktbeschränkungen für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen sowie privaten Raum. Für drei Orte wird sogar das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien angeordnet. Dazu zählt auch die Stadt Gerolzhofen: Auf dem Marktplatz, in der oberen Marktstraße und in der Kirchgasse rund um den Steigerwalddom gilt nun Maskenpflicht werktags von 8 bis 18 Uhr und sonntags von 9 bis 13 Uhr. Neben Gerolzhofen wurde eine Maskenpflicht auch für die Keßlergasse in Schweinfurt und für den Balthasar-Neumann-Platz in Werneck verhängt.

Der Gerolzhöfer Bürgermeister Thorsten Wozniak wurde im Laufe des Dienstagnachmittag intern vom Landratsamt informiert, dass es zu einer Maskenpflicht am Marktplatz kommen wird. Am Dienstagabend wurden im städtischen Bauhof deshalb bereits die Warn-Schilder vorbereitet, die dann am frühen Mittwochmorgen ab 6.30 Uhr in der Altstadt aufgestellt wurden. Man hat dazu normale Verkehrsschilder verwendet und diese mit Plakaten überklebt.

In den ersten Stunden am Mittwochvormittag hat sich gezeigt, dass viele Fußgänger noch nicht informiert waren, aber auch die aufgestellten Schilder nicht bemerkten, weil sie zu hoch sind. Laut Bürgermeister will man hier nachbessern und zusätzlich noch niedrige Reiter und Stopper mit den Warnhinweisen auf den Gehwegen positionieren.

An allen Zugängen zum Marktplatz und zur Marktstraße wird auf die Maskenpflicht hingewiesen.
Foto: Klaus Vogt | An allen Zugängen zum Marktplatz und zur Marktstraße wird auf die Maskenpflicht hingewiesen.

Die Polizei Gerolzhofen hat bereits am Mittwoch begonnen, den Gerolzhöfer Marktplatz besonders ins Auge zu nehmen. Man weise die Bevölkerung auf die neuen Regeln hin, sagte Margit Endres, die Leiterin der Polizeiinspektion Gerolzhofen. Die Polizei sei angehalten, zu kontrollieren und eventuelle Verstöße auch zu verfolgen. Wer sich nicht an das Maskengebot hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Personenkreis beschränkt

Zuletzt durften zehn "fremde" Personen gemeinsam unterwegs sein, ab sofort wird dieser Personenkreis im Landkreis Schweinfurt nun auf fünf beschränkt. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei den Personen um Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes handelt. Gleiches gilt für Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken.

Regeln für die Gastronomie

Im Bereich Gastronomie gelten die oben genannten Kontaktbeschränkungen mit maximal fünf Personen ebenfalls. Die Gaststättenbetreiber sind dazu verpflichtet, die neuen Vorgaben bei der Bestuhlung entsprechend zu berücksichtigen beziehungsweise den Gaststättenbetrieb entsprechend zu organisieren. Zudem ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt und der Stadt in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr ab sofort untersagt.

Gottesdienste und Feiern 

Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstage oder Vereinssitzungen und nichtöffentliche Versammlungen können weiterhin stattfinden, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann. Diese Veranstaltungen sind aber auf maximal 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen (bisher 100 Teilnehmer) oder maximal 50 Teilnehmer im Freien (bisher 200 Teilnehmer) begrenzt.

Keine Änderungen gibt es derzeit für Beerdigungen und für die Gottesdienste in den Kirchen, wie Landratsamt-Pressesprecher Andreas Lösch auf Nachfrage dieser Redaktion klarstellt. Zur Beerdigung auf dem Friedhof sind weiterhin bis zu 200 Personen (Höchstteilnehmerzahl) unter Beachtung der Abstandsregeln zugelassen. Für den Gottesdienst in der Kirche gelten die bisherigen Regelungen, wonach sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze - unter Beachtung des Mindestabstandes - richtet. Lediglich die private Trauerfeier danach, der „Leichenschmaus“, wird durch die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt auf maximal 25 Personen in geschlossenen Räumen und 50 Personen unter freiem Himmel beschränkt.

Was gilt für Schulen und Tagesstätten?

Für Schüler an weiterführenden Schulen (ab der 5. Jahrgangsstufe) im Gebiet des Landkreises Schweinfurt gilt die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht gewährleistet werden kann. Für Lehrkräfte besteht die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen der Lehrkraft und den Schülern oder einer anderen Person nicht eingehalten werden kann.

In den Kindergärten und in den Heilpädagogischen Tagesstätten sind feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind ab sofort untersagt. Alle Beschäftigten müssen in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies gilt allerdings nicht für Waldgruppen und Waldkindergärten.

Situation in Heimen und Krankenhäusern

Der Besuch von Senioren- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern ist nur zu festen Besuchszeiten möglich und pro Bewohner beziehungsweise Patient auf täglich nur eine Person (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes) beschränkt. Minderjährige können aber auch von beiden Elternteilen oder Sorgeberechtigten gemeinsam besucht werden.

Was gilt für berufliche und dienstliche Tätigkeiten?

Die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Bereich gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

 
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Kommentare
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    Wo will man noch überall maßregeln. In den heimischen Schlafzimmern könnte man auch noch eingreifen. 1 Meter Abstand und Maske
    tragen. Die Einschränkungen werden immer verrückter. Können sich nur Beamte ausgedacht haben.
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  • M. E.
    Das Posting verstößt gegen unsere Netiquette und wurde daher gesperrt.
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