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Marktheidenfeld
Weg wurde voll ausgebaut: Ein Grundstückseigentümer aus dem Raum Marktheidenfeld klagte vergeblich gegen Erschließungsbeiträge
Schon seit 40 Jahren nutzen die Anlieger eines Wohngebiets einen Betonweg als Zufahrt, die Erschließungsbeiträge müssen sie jedoch erst jetzt zahlen
Weil er 19.000 Euro für die Erschließung eines Flurweg zahlen sollte, klagte ein Grundstückseigentümer vor dem Verwaltungsgericht Würzburg.
Foto: Eike Lenz (Symbolbild) | Weil er 19.000 Euro für die Erschließung eines Flurweg zahlen sollte, klagte ein Grundstückseigentümer vor dem Verwaltungsgericht Würzburg.
Christian Ammon
 |  aktualisiert: 24.03.2025 02:30 Uhr

Nicht immer ist einfach zu erkennen, ab wann ein schon zuvor von den Anliegern als Zufahrt genutzter Weg zu einer voll ausgebauten und damit beitragspflichtigen Straße mit Erschließungsfunktion wird. Auch im Fall eines Grundstückseigentümers im Raum Marktheidenfeld war dies so. Der Flurweg war schon in den 1980er Jahren, als der Bebauungsplan für das Wohngebiet aufgestellt wurde, so hergerichtet worden, dass er für die Anlieger als Zufahrt zu ihren Wohnhäusern diente. In den Jahren 2018 und 2019 wurde an dem Weg erneut gebaut. Gegen den Erschließungsbeitrag in Höhe von knapp 19.000 Euro, den der Eigentümer für sein 725 Quadratmeter großes Grundstück zahlen sollte, hat er nun jedoch vor dem Würzburger Verwaltungsgericht vergeblich geklagt.

Landratsamt hat andere Sicht als Kläger

Der Kläger argumentierte damit, dass der Weg schon seit damals die "Merkmale der endgültigen Herstellung der Anlage" erfülle und somit seit mehr als 40 Jahren Erschließungsfunktion habe. Die Straße sei damals in massiver Betonbauweise ausgebaut worden. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für eine erstmalige Erschließung der Grundstücke sei damit unzulässig. Auch seien die Anlieger schon 2006 für Straßenbauarbeiten herangezogen worden. Damals wurden die offenen Gräben für die Oberflächenwässer, die Überfahrten und die Gehwege mit Feinsplitt hergestellt. Straßenbeleuchtung folgte 2010. Das Bestandsverzeichnis der Gemeinde führe die Straße schon seit 2005 auf einer Länge von 257 Meter als Gemeindestraße.

Für das Landratsamt, dessen Einschätzung des Sachverhalts das Gericht unterstützte, gestaltete sich die Situation anders: Es kann sich auf ein Gutachten durch ein Ingenieurbüro berufen. Daraus geht hervor, dass der nicht für den Ortsverkehr gewidmete Betonweg nicht die für eine Erschließungsstraße notwendigen Merkmale erfüllte. Die Erschließung sei 1980 nicht endgültig erfolgt und auch der 2006 geschaffene Gehweg habe nur ein Provisorium dargestellt. Die Gemeinde sei zudem den Anliegern entgegengekommen: Bei dem Ausbau der Straße verzichtete sie auf die vorgesehene Fahrbahnbreite von 4,50 Meter und beließ es bei kostensparenden 3,50 Metern Breite. Die Beitragspflicht ist, wie das Gericht bestätigte, somit erst mit dem Ausbau der Straße von 2018/19 entstanden, eine Verjährung – wie von dem Kläger angeführt – sei nicht eingetreten.

 
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