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Karlstadt
Grundsteuererklärung: Was, wenn ein Eigentümer vor Abgabe der Erklärung verstorben ist?
Noch immer fehlen in Bayern etwa ein Drittel der abzugebenden Grundsteuererklärungen. Wenn ein Abgabepflichtiger vor der Abgabe verstorben ist, gibt es klare Regeln, wer sie stattdessen abgeben muss.
Die Grundsteuererklärung treibt noch immer viele um.
Foto: Bernd Weißbrod/dpa | Die Grundsteuererklärung treibt noch immer viele um.
Björn Kohlhepp
 |  aktualisiert: 10.05.2023 09:36 Uhr

Rund ein Drittel aller bayerischen Grundstückseigentümer muss noch eine Grundsteuerklärung abgeben. Die Frist wurde in Bayern ein weiteres Mal auf Ende April verlängert. Bis zur ersten Frist Ende Oktober waren knapp 40 Prozent der abzugebenden Grundsteuererklärungen bei den Finanzämtern eingegangen.

Was ist, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, der oder die eine Grundsteuererklärung hätte abgeben sollen, verstorben ist, bevor er oder sie die Erklärung gemacht hat?

Erben müssen den oder die Verstorbene als Eigentümer oder Eigentümerin eintragen

Das Bayerischen Landesamt für Steuern sagt dazu auf Anfrage der Redaktion, dass in solchen Fällen noch der bzw. die Verstorbene als Eigentümer oder Eigentümerin einzutragen sei. In diesem Fall sei unter Zeile 59 im Hauptvordruck eine "1" einzutragen bzw. im Onlineportal "Elster" das entsprechende Feld anzuhaken und die Angaben zu den einzelnen Erben als "Ergänzende Angaben zur Grundsteuererklärung" zu machen. Weiterhin ist eine entsprechende Empfangsvollmacht anzugeben. Und wenn die Erben noch nicht feststehen? Dann könne eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, so das Landesamt für Steuern.

Sofern der Todestag vor dem Stichtag 1. Januar 2022 liegt, waren die Erben bzw. die Erbengemeinschaft zum Stichtag bereits Eigentümer, teilt das Landesamt mit. Nähere Erläuterungen zur Eintragung in diesen Fällen sind in der Ausfüllanleitung zum Hauptvordruck (BayGrSt 1) bzw. im entsprechenden Hilfetext in Elster zu finden.

Das gilt für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen

Für geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen ist bei den Angaben zum Eigentümer zusätzlich unter "Gesetzlicher Vertreter" Name und Anschrift der gesetzlichen Vertretung einzutragen, heißt es auf Anfrage. Dies könne zum Beispiel der Fall sein, wenn das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einem minderjährigen Kind gehört.

Die Zahlen für einzelne bayerische Landkreise werden laut der Pressestelle des Landesamts  nicht gesondert statistisch erfasst. Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung der Finanzämter und der bayernweiten Zentralisierung bestimmter Aufgaben zur Grundsteuer seien statistische Einzelwerte von Finanzämtern zudem alleine nicht aussagekräftig.

 
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  • kaih@bonn-online.com
    Ergänzung zum ersten Absatz: Den Antrag zur Fristverlängerung muss selbstverständlich der Verstorbene abgeben....
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