"Eine Entscheidung vom Familiengericht ist getroffen. Der Verfahrensanregung wurde keine Folge geleistet, weil das Familiengericht nicht zuständig ist", erklärt Volker Büchs, ständiger Vertreter der Direktorin des Amtsgerichts Gemünden. Die Beteiligten würden eine schriftliche Begründung per Post erhalten, aber wahrscheinlich erst im Laufe der nächsten Woche.
Laut Büchs sei das "eine Sache, die vor das Verwaltungsgericht gehört." Die Beschwerdeführer könnten sich nicht auf den Paragrafen 1666 BGB berufen, in dem das Kindeswohl geregelt ist, da Maßnahmen nach diesem Paragrafen nur gegen Privatpersonen angeordnet werden können. Nur ein Verwaltungsgericht könne über das Anliegen entscheiden, weil Schulen keine Privatpersonen sind, sondern öffentliche Stellen. Auch das OLG Nürnberg habe ein ähnliches Schreiben abgewiesen in einer Entscheidung vom 26. April 2021. Vor das Verwaltungsgericht geht das Schreiben aus Gemünden jetzt aber nicht automatisch. Das OLG Nürnberg habe das Verfahren auch im Fall vom April nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. "Die Beteiligten müssten sich selbst an das Verwaltungsgericht wenden", so Büchs.