So etwas hat selbst das Gemündener Stadtratsurgestein Gerhard Thumes (FWG) noch nicht erlebt: Eine um 20.15 Uhr bereits erstaunlich spät angesetzte öffentliche Sitzung des Stadtrats in der Scherenberghalle begann noch einmal zehn Minuten später, weil eine vorausgehende nicht-öffentliche Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses länger gedauert hatte. Und dann gleich das nächste Kuriosum: Nach vier Minuten (Dauerzuhörer Reinhold Weber hatte auf die Uhr geschaut) war die Stadtratssitzung schon wieder vorbei. Die Räte quittierten das mit einem Lachen.
"Dass eine Stadtratssitzung nach fünf Minuten aus ist, gab es noch nie", sagt Thumes, der mit einer zehnjährigen Unterbrechung seit 1978 Mitglied des Gremiums ist. Die nicht-öffentliche Fortsetzung danach dauerte offenbar auch nicht lange: Thumes berichtete, dass er so immerhin noch essen gehen konnte. Drei Tagesordnungspunkte hatte die öffentliche Blitz-Sitzung: den Bericht des Bürgermeisters (es gab nichts zu berichten), die Sanierungssatzung der Altstadt und Anfragen der Stadträte (die sonst so fragefreudigen Stadträte und die eine Stadträtin hatten diesmal keine einzige).
Bauwerber in der Altstadt sollen Maßnahmen steuerlich geltend machen können
Peter Interwies vom städtischen Bauamt hatte kurz über die Sanierungssatzung referiert. Diese Satzung für die Beseitigung von städtebaulichen Missständen in einem begrenzten Gebiet der Altstadt wurde am 30. August 1991 unbefristet in Kraft gesetzt. Im Baugesetzbuch wurde für derartige Satzungen irgendwann die Bestimmung eingefügt, dass sie Ende des Jahres 2021 aufzuheben sind. Laut Interwies ist im Rahmen eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) eine Voruntersuchung zu Wohn- und Geschäftsgebäuden sowie Leerständen geplant. Daraus soll eine neue, angepasste Sanierungssatzung entstehen.
Bis die erlassen ist, soll die vorhandene Satzung verlängert werden, längstens bis Ende 2023. Dies beschloss der Stadtrat ohne Wortbeiträge aus dem Gremium. Bauwerberinnen und Bewerber in der Altstadt können nämlich basierend auf einer solchen Satzung Maßnahmen steuerlich geltend machen. Mit der Übergangsregelung sollen sie auch weiterhin eine Rechtsgrundlage haben, so Interwies.