Was verdient der Bürgermeister oder Landrat? Wer sich für diese Frage interessiert, kann im Haushaltsplan der Gemeinde oder des Landkreises nachschlagen. Geheim ist das Einkommen der Orts- und Kreisoberhäupter nicht, im Gegenteil: Die Gemeinde-, Stadt- und Kreisräte müssen die Besoldung der Bürgermeister und Landräte in öffentlicher Sitzung festlegen. Da sind sich die Kommunalrechtler einig – für die allermeisten Kommunen jedoch dürfte das eine große Überraschung sein.
Ab 1. Mai stehen überall in der Region die konstituierenden Sitzungen der neu gewählten Ratsgremien an: Die Geschäftsordnung für die Abläufe in der Zusammenarbeit ist zu bestimmen, die Ausschüsse sind zu besetzen, die Stellvertreter des Bürgermeisters oder Landrats zu wählen – und dessen Salär ist festzulegen. Dieser letztgenannte Punkt der Tagesordnung findet meistens unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt – zu Unrecht. Darauf weist auf Nachfrage dieser Zeitung die Kommunalaufsicht am Landratsamt Main-Spessart hin.
Der Arbeitgeber ist die Öffentlichkeit, das Amt ist öffentlich, folglich auch die Entlohnung. Bei den hauptamtlichen „Kommunalen Wahlbeamten“ ist der Entscheidungsspielraum der Ratsgremien ohnehin stark eingeschränkt worden: Am 1. August 2012 hat das Bayerische Innenministerium die Gehaltssätze (gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Kommunen) angehoben und festgeschrieben: Es gilt jeweils die Endstufe, ganz gleich wie lange der Wahlbeamte schon im Amt ist. Das reicht von A 13 (4664,59 Euro brutto) bei Gemeinden bis 2000 Einwohner bis zur Stufe B 4 (7589 Euro) bei über 30 000 Einwohnern.
Variabel und von den Gemeinde-, Stadt- oder Kreisräten festzulegen sind noch die steuerfreien Dienstaufwandsentschädigungen. Der Spielraum liegt hier zwischen 209,17 und 687,56 Euro im Monat bei den Bürgermeistern (in großen Kreisstädten bis 1005,06 Euro) und zwischen 846,31 bis 1164,88 Euro bei den Landräten.
Anders bei den ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern. In ihre monatliche Entschädigung ist der Anteil für den Dienstaufwand bereits eingerechnet. Hier bleibt dem Gemeinderat eine große Bandbreite, den Bürgermeister zu entlohnen: bis 1000 Einwohner zwischen 1072,64 und 2788,84 Euro brutto, bis 3000 Einwohner zwischen 2681,58 und 4022,38 Euro, bis 5000 Einwohner zwischen 3539,69 und 4773,21 Euro, bei mehr als 5000 Einwohnern 4076,01 bis 5148,64 Euro.
Völlig frei sind die Ratsmitglieder in ihrer Entscheidung nicht. „Wie aufwendig ist das Amt? Das ist die entscheidende Frage“, sagt Michael Deubert, der Leiter der Rechtsaufsicht am Landratsamt Main-Spessart. Die Gemeinderatsmehrheit kann also nicht etwa einen missliebigen Bürgermeister auf das Minimum setzen. Die Kriterien sind vielmehr sachlicher Natur, zum Beispiel: Besteht die Gemeinde aus nur einem Ort oder aus mehreren Ortsteilen, wodurch dem Rathauschef ein höherer Aufwand entsteht. Hat er einen oder mehrere Stellvertreter, denen er Aufgaben übertragen kann? Diese Fragen muss der Gemeinderat öffentlich diskutieren. Persönliche Belange oder Qualifikationen des Bürgermeisters oder Landrats haben bei der Entscheidungsfindung über die Einkünfte keine Rolle zu spielen, stellt Michael Deubert klar.
Schutzwürdige Interessen, die eine nichtöffentliche Behandlung begründen könnten, liegen deshalb in der Regel nicht vor. „Mir fällt keine Begründung ein, die eine nichtöffentliche Behandlung rechtfertigen würde“, konstatiert Thomas Urlaub, Sachgebietsleiter Kommunalrecht am Landratsamt Main-Spessart.
Die Festsetzung der Besoldung/der Entschädigung durch das Ratsgremium entspricht einem Bescheid, den der betroffene Bürgermeister anfechten kann, wenn er nicht einverstanden ist. Das sei in Main-Spessart bislang nur einmal der Fall gewesen, erinnern sich die Kommunalrechtler.
Eine „interessante Frage“ stellt sich laut Deubert nach den Folgen, falls gegen das Gebot der Öffentlichkeit in der Bayerischen Gemeindeordnung verstoßen wird. Seit 2009 liegt ein Grundsatzurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vor, nach dem der unrechtmäßige Ausschluss der Öffentlichkeit zur Unwirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses führt, weil es sich beim Öffentlichkeitsgrundsatz um ein „tragendes Prinzip der Demokratie“ handelt. Ob das VGH-Urteil konsequent auch im Einzelfall einer nichtöffentlichen Festlegung von Aufwandsentschädigungen gilt, sei noch nicht festgestellt.
Für Patrick Meier ist das keine Frage. Er ist wissenschaftlicher Mitarbeiter von Professor Jan Dirk Harke, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung an der Universität Würzburg. „Demokratie braucht Öffentlichkeit!“, sagt Meier. Da es für einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz keine Heilungsvorschrift gebe, bestehe an der Unwirksamkeit eines fälschlich nichtöffentlich gefassten Ratsbeschlusses kein Zweifel. Außerdem stehen über der Gemeindeordnung mit dem nicht besonders klar formulierten Artikel 52, Absatz 2 die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz.
Einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz können Bürger der Kommunalaufsicht am jeweils zuständigen Landratsamt vorlegen, rät Patrick Meier. Die Behörde müsse den zu Unrecht nichtöffentlich gefassten Beschluss nach Artikel 110/112 der Gemeindeordnung beanstanden und aufheben mit der Folge, dass der betreffende Gemeinde- oder Stadtrat neu beraten muss – dann öffentlich.
Informationen im Internet: www.gesetze-bayern.de und www.lff.bayern.de/bezuege/besoldung über die Einstufungen und die Bruttobezüge der Bürgermeister und Landräte.
Hier ein Standpunkt zum Thema.