Ob Restaurant, Café, Geschäft oder Kanuverleih – vielerorts ist in Kitzingen seit Sonntag die Corona-Testpflicht entfallen. Für Hotels und andere Beherberungsangebote gilt diese allerdings immer noch. Gerhard Engelmann ist Bezirksgeschäftsführer des bayerischen Hotel- und Gaststättenverbands (DEHOGA) in Mittelfranken. Er beantwortet in den Freitagsfragen, warum das so ist und was genau gilt.
Gerhard Engelmann: Eigentlich ist das eine Frage für die Staatskanzlei oder das Bayerische Gesundheitsministerium. Für uns ist die Testpflicht, insbesondere für Geschäftsreisende überraschend völlig unverständlich, da selbst zu Pandemie-Hochzeiten Geschäftsreisende, aber auch sonstige glaubhaft notwendige Übernachtungen, keiner Testpflicht unterworfen wurden.
Die Testpflicht im Beherbergungsgewerbe wurde erstmals für touristische Übernachtungen am 20. Mai eingeführt. Im Zuge dessen hat man wohl auch die Geschäftsreisenden mit einer Testpflicht bei Anreise belegt. Die Begründung ist uns nicht bekannt. Wir können nur mutmaßen, dass die Gastronomie eher regionale Gäste hat, diese in der Hotellerie aber aus ganz Deutschland beziehungsweise auch aus dem europäischen Ausland kommen. Die Thematik ist bei der Staatsregierung platziert. Es bleibt also zu hoffen, dass auch die Testpflicht in der Hotellerie bald fällt.
Engelmann: Ja, Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften sind betroffen. Übernachtungsgäste müssen bei Anreise einen negativen Testnachweis vorlegen.
Engelmann: Lediglich bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 muss zusätzlich auch alle 48 Stunden ein weiterer Test erfolgen. Unter 50 reicht der Test bei Anreise. Zulässig sind alle gängigen Testverfahren. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen. Möglich sind also PCR-Test, Schnellstests und Selbsttests.
PCR- und Schnelltests sind in lokalen Testzentren, bei niedergelassenen Ärzten möglich. Schnelltests werden zusätzlich in Apotheken und weiteren beauftragten Teststellen angeboten. Hier wird ein schriftlicher Nachweis zur Vorlage erstellt. Der darf bei Anreise nicht älter als 24 Stunden sein. Selbsttests müssen vor Ort, also in der Unterkunft, und unter Aufsicht durchgeführt werden. Auch dabei wird in der Regel ein schriftlicher Nachweis ausgestellt.
Bei einem positiven Testergebnis darf der Besuch selbstverständlich nicht fortgesetzt werden und der Fall muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
Engelmann: Das kommt auf den Betrieb an. Unterkünfte können selbst entscheiden, ob sie einen Test vor Ort anbieten oder auf externe Teststellen setzen. Grundsätzlich muss sich der Gast selbst darum kümmern.
So verliert man das Vertrauen der Bürger völlig!