
Was soll man tun, wenn man ein herrenloses Tier findet, dem es offenbar nicht gutgeht? Was sind die Folgen, wenn man ihm hilft – oder auch nicht? Lea Schmitz, Pressesprecherin des Deutschen Tierschutzbundes, hat die Antworten.
Lea Schmitz: Wegen unterlassener Hilfeleistung, Paragraf 323 c des Strafgesetzbuchs, macht sich strafbar, wer ein Tier in diese lebensbedrohliche Situation gebracht hat, sei es, dass er in seinem Garten Gift ausbringt oder eine Falle aufstellt und diese nicht regelmäßig kontrolliert.
Wer einem Tier durch vorsätzliches oder fahrlässiges Tun Leiden, Schmerz oder Schäden zufügt, kann wegen unterlassener Hilfeleistung und Tateinheit mit Tierquälerei durch Unterlassen bestraft werden.
Finden Passanten hilflose oder verletzte Tiere zufällig auf, dann begehen diese keine unterlassene Hilfeleistung, wenn sie das Tier nicht zum Tierarzt bringen oder der Polizei melden.
Lea Schmitz: Wird ein Tier im Straßenverkehr verletzt und der Unfallverursacher lässt es liegen, ist das ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz: Tierquälerei durch Unterlassen in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht. Das ist im Grunde wie bei Menschen unterlassene Hilfeleistung und damit Tierquälerei. Ausnahmen bestehen für jagdbares Wild.
Lea Schmitz: Genau. In diesem Fall ist der Finder eines verletzten Tieres verpflichtet, es bei der zuständigen Gemeinde/Behörde am Fundort zu melden und es dieser oder nach Aufforderung der Behörde an Dritte – etwa ein Tierheim oder einen Tierschutzverein – zu übergeben. Die Gemeinde ist gesetzlich zur Versorgung und Unterbringung, gegebenenfalls sogar zur tierärztlichen Versorgung, verpflichtet, da es sich um eine "Fundsache" im Sinne der Paragrafen 965 ff im Bürgerlichen Gesetzbuch handelt.
Die Fundbehörde kann vom Eigentümer, wenn dieser ermittelt werden kann, die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen. Der Eigentümer kann bis zu sechs Monate ab der Fundanzeige des Tieres an die Behörde sein Tier gegen Erstattung der nötigen Tierarzt- und Unterbringungskosten herausverlangen.
Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist geht das Eigentum am Fundtier auf die Behörde über, die es meist auf den Tierschutzverein überträgt. Unter Eigentumsvorbehalt kann das Fundtier mit Pflegeschutzvertrag schon vor Ablauf dieser Frist an eine neue Pflegestelle vermittelt werden.
Lea Schmitz: Bei herrenlosen Tieren sind die Ordnungsbehörden zuständig, wenn durch das Tier die öffentliche Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist. Das ist der Fall, wenn von dem Tier eine hohe Infektionsgefahr ausgeht oder das verletzte Tier den Straßenverkehr gefährdet, weil es zum Beispiel an oder auf der Straße herumirrt.
Lea Schmitz: Als Erstes sollte immer die für Fundtiere zuständige Behörde oder die Polizei über den Fund informiert und mit dieser das weitere Vorgehen bezüglich der tierärztlichen Behandlung abklärt werden. Im medizinischen Notfall darf das Tier aber auch sofort zum Tierarzt gebracht werden. Bei jagdbarem Wild sind die Polizei oder der Jagdausübungsberechtigte zu verständigen.
Bei Haustieren sollte man sich beim Fundbüro oder Ordnungsamt melden. Außerhalb der Bürozeiten ist die Polizei der richtige Ansprechpartner. Für schwer verletzte Tiere muss die Behörde die Kosten der Erstversorgung auch ohne Rücksprache tragen. Der Fund muss der zuständigen Behörde dann aber umgehend gemeldet werden.