Am Samstag ist die bundesweite Corona-Notbremse in Kraft getreten, viele der darin enthaltenen Regelungen gelten in Bayern schon seit Längerem, etwa die umstrittene nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr. Die bayerische Staatsregierung hat angekündigt, bei den bisherigen Regelungen zu bleiben, die in Kernbereichen strenger sind als im Bundesgesetz. Laut der neuen Notbremse müssten zum Beispiel die meisten Schulklassen erst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 in den Distanzunterricht. In Bayern gilt nach wie vor die 100er Inzidenz als kritische Schwelle. Geringe Änderungen gibt es allerdings im Einzelhandel und beim Friseurbesuch.
Von Donnerstag an gerechnet hat auch der Landkreis Kitzingen drei Tage in Folge die Inzidenz von 100 überschritten. Durch Änderungen im Infektionsschutzgesetz und der zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung gilt ab Montag (26. April) laut Landratsamt deshalb Folgendes:
Terminshopping-Angebote: Bei "Click & Meet" ist der Besuch eines Geschäfts nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig. Wie lange genau, sollten Kunden bei der Terminreservierung erfragen. In Läden bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich pro 20 Quadratmeter höchstens ein Kunde aufhalten. Der Ladenbesitzer muss außerdem die Kontaktdaten seiner Kunden erfassen. Und: Der Käufer muss FFP-2-Maske tragen und ist verpflichtet, einen negativen Test vorzulegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Wer vorbestellte Waren nur an der Tür abholt ("Click & Collect"), kann dies weiterhin ohne Coronatest tun. Für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche gilt für den Bereich darüber hinaus zusätzlich ein Kunde auf 40 Quadratmeter.
Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte: Diese Geschäfte werden weiterhin wie sonstige Einzelhandelsbetriebe behandelt und unterliegen denselben strengen Richtlinien. Damit gelten im Freistaat Bayern härtere Regelungen, als durch die "Bundes-Notbremse" vorgesehen. Nicht an die Sieben-Tage-Inzidenz gekoppelt sind nur die in der zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abschließend aufgezählten Geschäfte wie der Lebensmitteleinzelhandel, Drogerien oder Apotheken. Sie dürfen ohne weitergehende Auflagen wie Mindestabstand und Maskenpflicht öffnen.
Körpernahe Dienstleistungen mit großer Nähe zum Kunden wie in Massagepraxen oder Tattoo-Studios sind untersagt. Ausgenommen bleibt der Besuch beim Friseur und der Fußpflege, der unter den bislang geltenden Vorgaben weiterhin möglich ist. Hinzu kommt jetzt, dass der Kunde ein negatives Coronatest-Ergebnis vorlegen muss, das nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Kontaktbeschränkungen: Treffen sind weiterhin nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 Jahren bleiben ausgenommen. Die wechselseitige Betreuung der Kinder durch eine andere feste Familie ist nicht mehr möglich.
Nächtliche Ausgangssperre: Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist in der Zeit von 22 bis 5 Uhr nur in begründeten Fällen erlaubt.
Kontaktfreie Individualsportarten sind allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
Die Öffnung von Schulen und Kindertagesstätten richtet sich künftig danach, ob ein maßgeblicher Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten bzw. an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Bisher war dafür die Inzidenzeinstufung jeweils am Freitag einer Woche maßgeblich.
Aufgrund der aktuellen Inzidenz im Landkreis Kitzingen findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand in folgenden Jahrgangsstufen statt:
Schüler müssen vor Ort und unter Aufsicht testen
In allen Abschlussklassen der weiterführenden und beruflichen Schulen, der Q11 am Gymnasium und der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule sowie in der vierten Jahrgangsstufe der Grundschulen. Für die Schülerinnen und Schüler dieser Klassen gilt: Sie dürfen nur am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn ein in der Schule unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest Corona-negativ ausfällt oder sie einen negativen Covid-19-Test vorlegen (PCR- oder POC-Antigenschnelltest), der nicht älter als 48 Stunden ist und von medizinisch geschultem Personal vorgenommen wurde.
Solche Tests können in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen geeigneten Stellen durchgeführt werden. Ein zu Hause vorgenommener Selbsttest reicht nicht aus. Diese Testpflichten gelten auch für Lehrkräfte und das weitere Personal an Schulen. In allen anderen Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Kindergärten, Kitas, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom bayerischen Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium erlassen.