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Haßfurt
Stadt Haßfurt: Anwohner müssen sehr wohl Schnee schippen
Abwälzung von Räum- und Streufplicht: Durch eine Gesetzesänderung von 2021 sieht sich die Stadt auch bezüglich der "selbstständigen Gehwege" auf der sicheren Seite.
Schnee schaufeln kann Spaß machen - wie diesen Buben auf dem Archivbild. Ist aber auch Anwohnerpflicht  - und bleibt es, erklärt die Stadt Haßfurt, auch bei 'selbstständigen Gehwegen'.
Foto: Stefan Puchner, dpa | Schnee schaufeln kann Spaß machen - wie diesen Buben auf dem Archivbild. Ist aber auch Anwohnerpflicht  - und bleibt es, erklärt die Stadt Haßfurt, auch bei "selbstständigen Gehwegen".
Martin Sage
 |  aktualisiert: 08.02.2024 13:51 Uhr

Die Stadt Haßfurt tritt der Darstellung in dieser Zeitung entgegen, wonach die Anwohner auf sogenannten "selbstständigen" Wegen keinen Winterdienst leisten müssen. Dies widerspreche der aktuellen und künftigen Rechtslage, heißt es in einer Stellungnahme aus dem Rathaus.

Die Redaktion hatte im Beitrag "Beispiel Haßfurt: Wo Anwohner künftig keinen Schnee mehr schippen müssen" berichtet, dass Kommunen die Anwohner dort nicht mehr zum Räum- und Streudienst verpflichten können, wo es sich um selbstständige Wege handelt. Darunter sind Geh- und Radwege zu verstehen, die nicht von einer öffentlichen Straße begleitet werden. Grundlage für diese Einschätzung war ein Urteil des Verwaltungsgerichts München von 2017 und ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Februar 2020.

Dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs die Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen unmöglich gemacht hätte, die nur dem Fußgänger oder Radverkehr dienten, bestreitet die Stadt nicht. Allerdings verweisen Bürgermeister Günther Werner und Harald Bauer von der Bauverwaltung der Stadt auf eine Gesetzesänderung durch den Bayerischen Landtag von Dezember 2020, die genau auf diesen Beschluss zielte.

Neue Lage durch Gesetzesänderung von 2021

Es geht um eine Anpassung von Artikel 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, um den sich die ganze Diskussion über den Winterdienst dreht. "Durch diese Änderung ist es den Kommunen sehr wohl wieder möglich, die Räum- und Streupflicht auf die Anwohner abzuwälzen", fasst es Bürgermeister Werner zusammen. Die Gesetzesänderung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. 

Und seit diesem Zeitpunkt könnten Anlieger oder Hinterlieger durch gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung wieder zum Winterdienst herangezogen werden, insbesondere in Fußgängerzonen, selbstständigen Gehwegen oder selbstständigen Geh- und Radwegen, sind sich  Bürgermeister Günther Werner und Harald Bauer aus der Bauverwaltung sicher.

Ist ein öffentlicher Weg eine öffentliche Straße?

Der Haßfurter Helmut Geß, der seit Jahren gegen seine Winterdienstpflicht auf dem Gehweg neben seinem Haus im Tulpenweg kämpft und anhand dessen Beispiel die Redaktion das Thema aufgegriffen hatte, kann sich der Sichtweise der Stadt weiterhin nicht anschließen. Er bleibt bei seiner Argumentation, wonach unter öffentlichen Straßen wie im Artikel 51 Absatz 5 beschrieben keine Gehwege gemeint sein können, sondern nur Fahrbahnen für den Kraftverkehr. Eine öffentliche Straße ist für ihn etwas anderes als ein öffentlicher Weg. Weswegen er auch nicht erkennen kann, warum er Schnee schaufeln oder Salz streuen sollte auf dem benachbarten Fußgängerweg.

Bürgermeister Werner bleibt gelassen, er sieht sich und seine Stadt auf der sicheren Seite. Trotzdem wird die Verwaltung ihre Reinigungs- und Winterdienstverordnung anpassen als Reaktion auf die geänderte Gesetzeslage und auf Empfehlung des Gemeindetages. Und um ein für alle Male Klarheit zu schaffen, woran die Stadt und ihre Bürger sind.

Artikel 51 Absatz 5 Satz 1 BayStrWG neu

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können Gemeinden die in Absatz 4 genannten Personen (Bsp. Eigentümer v. Grundstücken) durch Rechtsverordnung verpflichten
a) die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen und
b) sowie kein Weg im Sinne von Buchstabe a besteht, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden 
öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten.
Quelle: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz 
 
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