Bei vielen Vereinen stehen regelmäßig am Ende eines Jahres die ordentlichen Mitgliederversammlungen an, in denen der Vorstand über das vergangene Vereinsjahr Rechenschaft ablegt, maßgebliche Entscheidungen für das laufende Jahr getroffen werden und vor allem auch Wahlen für Vorstands- und andere Vereinsämter durchgeführt werden müssen. Wegen Corona sind durch die damit einhergehenden Kontaktbeschränkungen und weitere Auflagen zumindest bis auf absehbare Zeit solche Mitgliederversammlungen nicht mehr möglich.
Gesetzgeber bietet Lösungen an
In die Debatte um eine stärkere Unterstützung der Vereinsarbeit während der Kontaktbeschränkungen hat sich nun auch die Bundestagsabgeordnete Dr. Manuela Rottmann von Bündnis 90 / Die Grünen, selbst promovierte Juristin, im Rahmen einer Mitteilung an die Redaktion eingeschaltet. "Die Vorgaben zur erneuten Kontaktbeschränkung zur Eindämmung der Verbreitung der Pandemie haben viel Nachholbedarf offengelegt", so Rottmann. Auch an sie hätten sich einige Vereinsvorstände gewandt, "die unsicher sind, wie sie mit anstehenden Vorstandswahlen oder Jahreshauptversammlungen umgehen sollen".
Rottmann weist in der Verlautbarung darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber – "bislang beschränkt auf das Jahr 2020" – Möglichkeiten geschaffen habe, Versammlungen nur virtuell stattfinden zu lassen, Vorstände länger im Amt zu belassen oder schriftliche Abstimmungen durchzuführen. "Ob die Jahreshauptversammlung 2020 noch bis Jahresende durchgeführt werden muss oder problemlos ins Jahr 2021 verschoben werden kann, hängt von der jeweiligen Satzung des Vereins ab." Viele Satzungen hätten insoweit nur eine „Soll“-Bestimmung, erläutert die Juristin, dann sei die Verschiebung gar kein Problem.
Möglichkeit der virtuellen Versammlung prüfen
Wenn aber jährlich eine Versammlung durchgeführt werden müsse, sollte der Vorstand ein Ausweichen auf die virtuelle Versammlung prüfen. "Durch die Gesetzesänderung ist diese derzeit auch dann möglich, wenn sie – wie bei den meisten Vereinen – in der Satzung noch nicht vorgesehen ist", sagt Manuela Rottmann. Vereinsvorstände, die in größeren Verbänden organisiert sind wie dem Landessportbund, könnten sich dort Rat holen. Kleine Organisationen wie Heimatvereine hätten diese Möglichkeit aber oft nicht. Im Internet, so die Abgeordnete, seien jedoch "viele seriöse Informationen verfügbar", die bei der Entscheidungsfindung helfen.
Gerade in Vereinen mit älteren Vorständen und Mitgliedern sei jedoch auch die Durchführung einer solchen virtuellen Versammlung ohne Unterstützung kaum zu schaffen, weiß Rottmann. Corona habe gezeigt, "dass wir großen Nachholbedarf haben, das Ehrenamt insoweit zu unterstützen und die Chancen der Digitalisierung allen Generationen zu eröffnen. Ängste nehmen und konkrete Unterstützung organisieren und anbieten – das muss ganz oben auf die Tagesordnung“.
Rottmann hat aber auch gute Nachrichten für alle Vorstände, die sich nun Sorgen machen, ob die ausgefallene Jahreshauptversammlung sogar den Status als Verein oder die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit gefährden könnte. „Die Kontaktbeschränkungen sind ja behördlich angeordnet. Es ist also kein Verschulden eines Vorstands, wenn deswegen eine Präsenzversammlung nicht stattfinden kann. Dass die virtuelle Alternative besteht, zwingt die Vorstände nicht, darauf auszuweichen. Kein Verein wird aus dem Vereinsregister gelöscht, nur weil aus sachlichen Gründen eine nach der Satzung vorgeschriebene Versammlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte“, so die Abgeordnete. „Auch der Status der Gemeinnützigkeit ist dadurch grundsätzlich nicht gefährdet.“
Vorstand bleibt im Amt
Ferner stelle sich die Frage, wie mit auslaufenden Amtszeiten von Vorständen oder anderen Organen des Vereines umzugehen sei. Um den Vereinen diese Sorge – wenn auch nur zeitlich begrenzt – zu nehmen, habe der Gesetzgeber auch hier eine Regelung getroffen. Laut Gesetz bleibe ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.