Ein eigentlich einfaches Genehmigungsverfahren hat kürzlich den Gemeinderat Breitbrunn bei einer öffentlichen Sitzung in augenscheinliche Gewissensnot gebracht. Folgendes war geschehen: Es lag ein Bauantrag vor, der inhaltlich große Unterstützung bei dem Gremium fand. Doch es gab einen Haken. Die Baumaßnahme war bereits im Vollzug, als der Antrag bei der Gemeindeverwaltung eintraf. Einfach durchgewunken könnte dies zu einem Präzedenzfall werden, so die Befürchtung. Doch wie lässt sich das verhindern?
Aufschluss hierzu bringt eine Nachfrage dieser Redaktion beim Landratsamt Haßberge: Die Terminierung des Antrages bräuchte den Gemeinderat nicht besorgen, denn "wie bei allen anderen Bauwerken auch, hat der Gemeinderat über das Einvernehmen zu entscheiden", heißt es aus der Behörde. Dieses dürfe bei Zeitverzug, also weil der Bauherr keine Baugenehmigung hatte oder die Genehmigung nicht das tatsächliche Bauwerk umfasste, nicht versagt werden.
Gemeinden können Antrag nicht ohne Grund verweigern
Das Landratsamt schreibt, Präzedenzfälle würden nicht geschaffen: "Artikel 76 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) normiert eindeutig den Fall des formell rechtswidrigen Anlagenbaus 'Bau ohne Baugenehmigung'". Zunächst erfolge die Prüfung, ob eine Baugenehmigung erteilt werden muss. Wenn diese nicht erteilt werden könne, folge das Beseitigungsverfahren". Dazu heißt es außerdem: "Auch wenn ein Vorhaben ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist, ist die Baugenehmigung zwingend zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht." Der Bauherr habe einen "gebundenen Rechtsanspruch".
In der Praxis bedeutet dies: Entdeckt die Kreisverwaltungsbehörde einen "Schwarzbau", hat sie zu prüfen, ob dieser beseitigt werden muss. Eine Beseitigung kann aber erst dann verlangt werden, wenn "nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können". Sollte also eine Genehmigungsfähigkeit in Aussicht stehen, wird in der Regel gefordert, dass der Bauherr, der ohne Genehmigung gebaut hat, einen Bauantrag gemäß Artikel 76 Satz 2 BayBO stellen muss. Dann schließt sich das Genehmigungsverfahren an, das einen offenen Ausgang hat.
"Im Falle eines Schwarzbaus", erklärt das Landratsamt zu den Konsequenzen, "wird unabhängig von der späteren Genehmigungsfähigkeit ein Bußgeldverfahren eingeleitet." Die Höhe bemisst sich nach dem Baufortschritt sowie den Baukosten und ist häufig im vierstelligen Bereich angesiedelt. Und es bestehe für den "Schwarzbauer" immer das ganz erhebliche Risiko, dass er den Bau ganz oder zum Teil beseitigen muss".
Von einem Schwarzbau sei daher unter allen Umständen abzuraten: Erstens besteht die Gefahr, dass ein Rückbau erfolgen muss, zweites wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, sodass insgesamt mit ganz erheblichen Kosten zu rechnen ist.
Gemeinderat in Theres versagte die Zustimmung
Alleine steht der Gemeinderat Breitbrunn mit seiner Besorgnis nicht da: Erst im vergangenen Jahr versagte der Gemeinderat in Theres die Zustimmung, nachdem Plan und Ausführung einer Lagerhalle zur Unterstellung landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen im Ortsteil Buch nicht in Einklang miteinander standen. Bürgermeister Matthias Schneider (CSU) meinte damals, dass man da ruhig mal ein Zeichen setzen könne, und steht noch heute hinter diesem Beschluss. Alles andere käme ihm vor wie ein "stumpfes Schwert".
So weit wollte man in Breitbrunn nicht gehen. Zähneknirschend stimmte der Gemeinderat mehrheitlich zu. Doch er bat die Verwaltung, potentielle Bauherren nochmals eindringlich auf die sachgemäße Vorgehensweise hinzuweisen: "Zunächst beantragen, Genehmigung abwarten, und erst dann mit den Bauarbeiten beginnen."