„Kopflos gehandelt“
Die Schlafanzughose habe nicht gepasst und als „zu allem Unglück“ auch noch ihr Handy klingelte, habe sie fürs Gespräch schnell nach draußen gehen wollen und das Bezahlen glatt vergessen. „Kopflos“ habe sie gehandelt, nicht in Diebstahls-Absicht.
Da die zur Zeit arbeitslose Altenpflegehelferin gestanden hat, der Schaden sehr gering war, und die „Beute“ sofort zurückgegeben werden konnte, hielt die Staatsanwältin trotz der sieben Einträge im Strafregister eine Geldstrafe von 1350 Euro (90 Tagessätze zu je 15 Euro) für noch vertretbar. Rechtsanwalt Klaus Spiegel, der sonst gerne ausführlich argumentiert, sagte in seinem Plädoyer nur, dass er genau dasselbe wie die Staatsanwältin vortragen wollte und sonst nichts. Und die Angeklagte erklärte in ihrem sogenannten letzten Wort, dass sie für eine Geldstrafe in der angesprochenen Höhe „offen“ sei. Dem schloss sich dann auch Richter Thomas Behl mit ei-nem ebenfalls sehr kurzen Hinweis auf den geringen Warenwert und einen tatsächlich nicht eingetretenen Schaden an.