Staatsanwaltschaft: Schubser rechtfertigt keinen Schlag ins Gesicht
Für die Staatsanwaltschaft ist klar, dass ein Schubser keinen Schlag mit einem Glas ins Gesicht rechtfertigt. Und in einer Notwehrsituation, so der Anklagevertreter, habe die Angeklagte sich auch nicht befunden. Seine Forderung: Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung und 2000 Euro für eine gemeinnützige Einrichtung. Die Angeklagte, die bislang bei der Justiz nur aufgefallen ist, weil sie einmal mit einem nicht versicherten Auto durch die Gegend fuhr, stellt keinen Antrag.
Das Gericht verurteilt sie wegen gefährlicher Körperverletzung zu der „niedrigsten möglichen“ Sanktion, die das Gesetz für gefährliche Körperverletzung vorsieht: Sechs Monate Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden. Außerdem muss die Verurteilte 1500 Euro an den Täter-Opfer-Ausgleichsfonds der „Aktionsgemeinschaft Sozialisation“ zahlen, mit dessen Mitteln nach den Worten der Richterin Opfer von Straftaten entschädigt werden können, wenn die Täter nicht zahlungsfähig sind.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.