Die Kleinaktionäre nahmen den Entschluss widerwillig hin. 0,45 Prozent stimmten dagegen, 0,07 Prozent enthielten sich der Stimme. Laut Gesetz können Kleinaktionäre nichts gegen ein so genanntes Squeeze out unternehmen. Versüßt wird ihnen die "Enteignung" - wie einige Aktionäre das Verfahren nannten - durch eine Ablösesumme von 496,95 Euro pro Aktie. Wert wäre sie laut zwei Gutachten 406 Euro, erklärte Hofbräu-Vorstand Reinhard Meier. Der Unmut der Aktionäre schlug ihm sowie dem Aufsichtsratvorsitzenden und Kulmbacher-Chef Jürgen Brinkmann entgegen.
"Wir werden jetzt einfach rausgeschmissen", sagte Christoph Öfele. Nach schweren Zeiten gehe es der Würzburger Hofbräu wieder besser und die Kleinaktionäre sollen für einen ihm "lächerlichen Preis" entschädigt werden. Für viele Aktionäre, die sich aus "Lokalpatriotismus" an der Würzburger Hofbräu beteiligt haben, sei das Squeeze out unverständlich. Etwa 150 Aktionäre und Gäste applaudierten.
Immer wieder wollten die Aktionäre wissen, warum sich die Kulmbacher dazu entschieden hat, sie aus dem Unternehmen zu vertreiben. Meier und Brinkmann gaben "Reduzierung des Formalaufwands" und "Flexibilität in der Unternehmenssteuerung" als Begründung an. Sie versicherten beide, dass weiterhin das Bier in Würzburg gebraut werde. "Die Kulmbacher kauft nicht Brauereien, um sie dann zu schließen", sagte Brinkmann.
Nach fast sieben Stunden ging die längste Hauptversammlung in der jüngsten Geschichte der Würzburger Hofbräu AG zu Ende. Die Kleinaktionäre werden wie geplant aus der Firma gedrängt. Einige legten dagegen Widerspruch ein. Damit ist der formale Weg für eine Klage vor Gericht frei. Ob der Ablösepreis bei knapp 500 Euro pro Aktie bleibt, wird sich in den nächsten Wochen zeigen.
Anfang des vergangenen Jahr verkaufte der damalige Hauptaktionär August Baron von Finck sein Aktienpaket (90,7 Prozent) an die Kulmbacher Brauerei AG. Ende des Jahres hatte das oberfränkische Unternehmen durch Aufkäufe 96,84 Prozent aller Aktien.
Stichwort
Squeeze out
Mit diesem Begriff wird der
zwangsweise Ausschluss von Min-
derheitsaktionären aus einer
Aktiengesellschaft bezeichnet.
Wenn ein Hauptaktionär mindes-
tens 95 Prozent der Aktien hält, hat
er das Recht, die restlichen Aktio-
näre gegen eine Entschädigung in
bar aus dem Unternehmen zu drän-
gen. Der Beschluss kann von einem
hinausgedrängten Aktionär ange-
fochten werden. Vor 2002 bestand
diese Möglichkeit für einen Mehr-
heitsaktionär nur über Umwege.