Es sind hoch komplizierte und rechtlich seit Jahren umstrittene Finanztransaktionen, die nun vom Bundesfinanzhof (BFH) durchleuchtet werden: Sogenannte Cum-Ex-Geschäfte. Das sind dubiose Aktiendeals, bei denen Banken und deren Kunden eine Gesetzeslücke genutzt haben, die erst 2012 geschlossen wurde. Der Fiskus soll um mehr als eine Milliarde Euro geprellt worden sein.
Steuerrechtlich sind diese Aktiendeals schon lange heiß umstritten. Bei den auch „Dividendenstripping“ genannten Geschäften geht es um den raschen Kauf und Verkauf von Aktien rund um den Dividendenstichtag, um Kapitalertragsteuern mehrfach vom Fiskus erstattet zu bekommen. Von Banken bekamen sie eine Bestätigung, eine Kapitalertragsteuer abgeführt zu haben, was sie beim Fiskus mehrfach steuerlich geltend machten– obwohl sie sie so nicht gezahlt hatten. Die Behörden kamen erst später auf die Schliche.
Eher nicht. Eine Reihe von Banken sollen laut Presseberichten solche Geschäfte betrieben haben, teils im Eigenhandel, teils im Auftrag vermögender Kunden. Für Kleinanleger ist das Ganze dagegen nichts. Schon alleine deshalb, weil sich der Aufwand bei kleineren Summen nicht rechnet. Sie hätten nur geringe Chancen gehabt, an solchen Deals zu verdienen.
Banken und Investoren nutzten bestimmte Eigenheiten der Abwicklungssysteme an den Börsen, aber auch steuerrechtliche Besonderheiten – und das offensichtlich über Jahre hinweg und mit Wissen von Bund, Ländern und Finanzbehörden. So erklärte der Bundesfinanzhof das Dividendenstripping bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1999 für grundsätzlich rechtens. Geschlossen wurde das Schlupfloch aber erst 2012 durch eine Neuregelung der Nachweispflichten. Ob Investoren mit solchen Geschäften eine unzulässige Steuergestaltung betrieben, wird die zentrale Frage bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof sein. Sie wird allerdings wegen des Steuergeheimnisses aller Voraussicht nach unter Ausschluss der Öffentlichkeit geklärt.
So genau weiß das niemand. Weil sehr viele Geschäfte dieser Art in verschiedensten Varianten abgewickelt worden sein sollen, wird die Summe nach Medienberichten auf bis zu zwölf Milliarden Euro geschätzt. An anderer Stelle ist von „nur“ einer Milliarde Euro die Rede, was die ausstehenden Forderungen der Länder betrifft. Alleine die Hypovereinsbank, die früher solche Geschäfte betrieben haben soll, hat für den Fall, dass sie Steuern nachzahlen muss, vorsorglich 200 Millionen Euro zurückgelegt. Auch der krisengeschüttelten HSH Nordbank drohen Steuernachzahlungen, sie hatte Rückstellungen von 127 Millionen Euro angekündigt.
Es geht dem Vernehmen nach um eine Gesellschaft, hinter der Anleger stehen und die ein Depot zur Abwicklung führte sowie ein Finanzamt aus Norddeutschland. Auch der Bund ist involviert. Grund für die unklaren Angaben ist das Steuergeheimnis. Das macht es auch schwierig, einen deutschlandweiten Überblick über das Thema zu bekommen. Von mehr als 50 Verfahren berichtete die „Süddeutsche Zeitung“ unter Berufung auf die Länder. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, die sich schwerpunktmäßig mit „Cum-Ex-Geschäften“ befasst, lässt nur wissen, dass sie aktuell in vier Verfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt.
Nach einer mündlichen Verhandlung mit Rechtsgespräch treffen die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) ihre Entscheidung, über die die streitenden Parteien innerhalb von 14 Tagen zu unterrichten sind. Anschließend darf der BFH auch die Öffentlichkeit informieren. Schriftlich liegt das Urteil nach etwa zwei bis drei Monaten vor.
Das oberste deutsche Steuergericht hat sich schon mehrfach mit dem Dividendenstripping befasst – und es teils für rechtens erklärt. Doch das muss nichts heißen, denn die Richter könnten im aktuellen Fall auch zu einem anderen Ergebnis kommen.
Klar ist: Beim Bundesfinanzhof liegen immer Einzelfälle auf dem Tisch – die aber Signalwirkung haben können. Wie die Finanzbehörden die Entscheidung letztendlich umsetzen werden, muss aber abgewartet werden. Möglich wäre beispielsweise auch, dass das Bundesfinanzministerium zu dem Urteil einen sogenannten Nichtanwendungserlass ausgibt, wenn es damit nicht einverstanden ist. Dann wäre die Entscheidung nur auf den konkreten Einzelfall anzuwenden, nicht aber auf andere Fälle.