
Der BGH hat die Rechte von Urlaubern gestärkt, die eine Pauschalreise buchen. Die wichtigsten Punkte im Überblick.
Es ging es um die Höhe der Anzahlungen bei Pauschalreisen und um die Stornokosten. Ein weiterer Punkt drehte sich um die Frage, wann Kunden vor Reiseantritt den gesamten Preis entrichten müssen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und der Verbraucherzentrale Bundesverband hatten mehrere Touristikunternehmen verklagt.
Es handelte sich um ganz verschiedene Angebote: In einem Fall konnte der Kunde im Internet per „Dynamic Packaging“ seine eigene Pauschalreise zusammenstellen. In einem anderen Fall ging es um Last- Minute-Angebote, um Sparreisen oder um spezielle Ticket-Pakete, also Reisen zu Veranstaltungen wie Musicals.
Dass die Reiseveranstalter für mehr als 20 Prozent Anzahlung gute Gründe haben müssen. Diese können laut BGH etwa sein, dass die Veranstalter selbst sofort nach der Buchung durch den Kunden die Airline oder das Hotel bezahlen müssen.
Nein, das hat er nicht.
Ein Fünftel bewertete das Gericht als eine „verhältnismäßig geringfügige Vorleistung des Reisenden“. Diese kann demzufolge ohne extra Begründung akzeptiert werden.
Dass Kunden den ganzen Preis für eine Reise erst 30 Tage vor Reisebeginn zahlen müssen – und nicht vorher. Auch das war zum Teil strittig.
Die BGH-Verhandlung zeigte, dass auch Stornopauschalen keine Zahlen ins Blaue hinein sein dürfen. Die Veranstalter müssen demnach Gründe für ihre jeweiligen Pauschalen haben, etwa weil sie selber in der Regel dann auf bestimmten Kosten sitzen bleiben.
Ein Unternehmen verlangte bei Flugreisen 40 Prozent des Reisepreises bis 30 Tage vor Reisebeginn. Ab dem 29. Tag sollten 45 Prozent fällig werden, ab dem 6. Tag 70 Prozent. In einem anderen Fall wurden bei bestimmten Pauschalreisen 30 Prozent bis 30 Tage vor Reisebeginn fällig, ab dem zweiten Tag vor Reisebeginn 95 Prozent.
Nein, auch hier gab der BGH keine Höchst-Stornierungskosten vor.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW verlangen fast alle Reiseunternehmen mehr als 20 Prozent Anzahlung. „25 Prozent ist der Standard“, sagt Beate Wagner von der NRW-Verbraucherzentrale. Demnach könnten auch andere Anbieter betroffen sein.
In einer Stellungnahme betont der Reiseveranstalter Tui, dass über 90 Prozent seiner gesamten Angebotspalette gar nicht von der Entscheidung betroffen seien. Es handele sich nur um einige Produkte, in einigen Fällen müsse jetzt das Oberlandesgericht Celle erneut entscheiden, „weil man sich hier mit der konkreten Anzahlungshöhe bisher noch gar nicht auseinandergesetzt hatte“.
Im Zweifel woanders buchen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Reiseveranstalter dürfen nur in Ausnahmefällen eine Vorauszahlung von mehr als 20 Prozent verlangen, höhere Stornokosten müssen sie genau begründen. Urlauber, die schon eine Reise gebucht haben, müssen nicht sofort aktiv werden: „Sie müssen erst einmal nichts tun“, sagt der Reiserechtler Ronald Schmid.
Steht eine unwirksam gewordene Klausel in einem bereits abgeschlossenen Vertrag für eine anstehende Reise, sei diese schließlich unwirksam. „Eine entsprechende Klausel in einem einzelnen Reisevertrag, die mit der Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht übereinstimmt, ist zwar nach dem heutigen Urteil nicht unmittelbar unwirksam, mittelbar aber schon“, erklärt Schmid. „Ein vernünftiger Veranstalter wird sich daher ab sofort nicht mehr auf sie berufen.“
Für zukünftige Buchungen gilt: Fordert ein Veranstalter eine höhere Vorauszahlung als 20 Prozent ohne Angabe eines Grundes, der das sachlich rechtfertigt, sollte sich der Kunde fragen, ob der Anbieter seriös ist – und vielleicht besser woanders buchen. Text: dpa