Im Streit um die Zinsberechnung gut verzinster Sparverträge hat das Landgericht Ulm den klagenden Sparern Hoffnung gemacht. Am Montag ging es vor dem Gericht um die Frage, ob der variable Grundzins bei sogenannten Scala-Sparverträgen in einem absoluten oder relativen Verhältnis zu einem Referenzzins gekoppelt sein muss. Die Kläger fordern einen relativen Zinsbezug, weil die Zinsen ihrer Auffassung nach sonst ins Minus rutschen könnten. Auch die Kammer sprach sich für ein relatives Verhältnis aus. Am 7. August will das Gericht entscheiden.
Am Montag wurden mehrere Klagen von Sparern verhandelt. Die Konditionen der Scala-Papiere sahen unter anderem vor, dass Kunden für eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren die monatliche Sparrate auf bis zu 2500 Euro erhöhen konnten und zusätzlich zum Grund- einen Bonuszins von bis zu 3,5 Prozent erhielten. Auch zum Bonuszins äußerte sich die Richterin: „Wer so etwas verspricht, der muss es auch übernehmen.“ Die Nachzahlungsansprüche eines Scala-Sparers könnten sich demnach auf Tausende Euro belaufen.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat der Fall Signalwirkung auch für andere Banken. „Viele Sparkassen haben einen Ratensparplan mit Bonuszins vertrieben“, sagte Altersvorsorge-Experte Niels Nauhauser. Deshalb würden auch andere Geldhäuser auf den Ausgang des Scala-Streits schauen.
Zwischen 1993 und 2005 hatte die Ulmer Sparkasse 22 000 sogenannte Scala-Verträge mit ihren Kunden abgeschlossenen. Seit eineinhalb Jahren streitet die Bank mit Anlegern über das Anlageprodukt. Neben der Festlegung der Zinsen geht es dabei vor allem darum, ob die Sparkasse die Verträge durch ein Schlupfloch beenden kann und ob sie den Kunden zu Recht die Erhöhung der monatlichen Sparraten verweigert hat.