Wer bei der Online-Bestellung des neuen Sommerkleids oder beim Schuhkauf im Internet die Rücksendung mit einplant, muss sich ab Mitte Juni auf Änderungen einstellen. Denn dann tritt die neue EU-Richtlinie über Verbraucherrechte in Kraft. Versandhändler können die Rücksendekosten künftig den Kunden aufdrücken
müssen es aber nicht. Wichtige Änderungen gibt es auch beim Widerrufsrecht.
In allen 28 EU-Ländern gilt ab dem 13. Juni ein einheitliches 14-tägiges Widerrufsrecht beim Einkauf im Internet. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware in Empfang nimmt, und beträgt 14 Kalendertage. In Deutschland gab es schon bisher das Recht, im Internet bestellte Ware binnen zwei Wochen zurückzuschicken – das EU-Recht sah nur eine siebentägige Frist vor. Hat ein Verkäufer den Kunden nicht eindeutig auf das Widerrufsrecht hingewiesen, beträgt die Frist nicht 14 Tage, sondern ein Jahr.
Nein, die bloße Rücksendung der gekauften Ware genügt nicht mehr. Künftig muss der Widerruf ausdrücklich erklärt werden, und zwar am besten schriftlich. das kann formlos in einem Satz erfolgen, sagen Verbraucherschütze. Darin sollten auch Kundennummer, Bestellnummer und Datum angegeben werden. Begründet werden muss der Widerruf nicht. Ein telefonischer Widerruf gilt laut Kesberger zwar auch, aber im Streitfall sei der Kunde mit der Schriftform „auf der sicheren Seite“. Bei höheren Bestellsummen sei es ratsam, den Widerruf per Einschreiben zu schicken.
Die Richtlinie gilt für Bestellungen im Internet, per Telefon und im klassischen Versandhandel, aber auch für Verkäufe an der Haustür, auf der Straße, bei Tupperware-Partys oder organisierten Kaffeefahrten. Außerdem gilt das Widerrufsrecht für Online-Auktionshäuser wie Ebay. Allerdings kann die Ware nur zurückgegeben werden, wenn sie von einem gewerblichen Händler bezogen wurde. Auch bei Verkäufen bei Vertreterbesuchen, zu denen der Verbraucher möglicherweise überredet wurde, gilt das Widerrufsrecht. Damit die Vorschriften nicht unterlaufen werden können, gibt es künftig keinen Unterschied mehr zwischen erbetenen und ungebetenen Besuchen.
Den Online-Händlern steht es nun frei, das Porto für die Retoure auf den Kunden abzuwälzen. Allerdings müssen sie den Verbraucher im Voraus darüber informieren. Wirbt ein Unternehmen nicht ohnehin mit der kostenlosen Rücksendung, hilft im Zweifel ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einige große Online-Versandhändler wie Amazon, Zalando, Otto, mytoys, C&A, H&M und Lidl haben in einer Umfrage schon erklärt, dass sie von der neuen Regelung keinen Gebrauch machen und die Rücksendekosten weiterhin übernehmen wollen.