Wenn Kunden online Schuhe bestellen oder in der Fußgängerzone bei einem Stromanbieter unterschreiben, schließen sie einen Vertrag – dabei sind vielen die genauen Konditionen nicht immer ganz klar. Um Verbraucher bei einer Reihe von Kaufvereinbarungen besser vor versteckten Kosten und Klauseln zu schützen, greifen an diesem Freitag neue gesetzliche Regeln.
In Kraft tritt jetzt eine EU-Richtlinie von 2011, deren Umsetzung in Deutschland vor einem Jahr beschlossen worden war. Dabei geht es um Vorschriften vor allem für zwei Bereiche: Zum einen um den Kauf von Waren und Dienstleistungen außerhalb von Läden, auch bekannt als „Haustürgeschäfte“. Zum anderen um Angebote im „Fernabsatz“, also Bestellungen per Internet, Telefon und Katalog. „Es wird für alle Beteiligten klarer, dass es sich um Verträge handelt“, sagt der Staatssekretär im Bundesverbraucherministerium, Gerd Billen. „Und darin müssen bestimmte Dinge wie der Gesamtpreis, die genaue Leistung und Widerrufsmöglichkeiten eindeutig beschrieben werden.“
Wenn Kunden nicht von sich aus in einen Laden gehen, besteht erhöhte Überrumpelungsgefahr. Bei Kaffeefahrten oder Werbeaktionen fällt es vielen auch schwerer, Nein zu sagen. Die zentralen Infos müssen daher vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden – und zwar in der Regel auf Papier, damit Kunden sie aufbewahren können. Dies gilt auch für zu Hause geschlossene Handwerkerverträge, wie Billen sagt. Dazu kommt das Recht, einen Vertrag binnen 14 Tagen zu widerrufen. Dass Kunden dies eigens per Brief oder Mail erklären müssen, sei aber ein Rückschritt, kritisiert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). „Die bloße Rücksendung des gekauften Produkts reicht nicht mehr aus.“
Was ändert sich
bei „Fernabsatzverträgen“?
Auch für Käufe per Internet oder Versandkatalog gelten zum Schutz der Kunden erweiterte Informationspflichten für die Anbieter. Der Vertrag muss dann auch noch auf Papier oder in einer E-Mail bestätigt werden. Gefällt die Ware nicht, hat künftig grundsätzlich der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen, was bisher nur bei einem Warenwert bis 40 Euro zulässig war – auch dies sei ein Rückschritt, moniert der vzbv. Viele größere Anbieter wollen das Porto aus Kulanz aber auch weiterhin übernehmen.
Im Internet kann schon ein Klick dazu führen, dass Kunden ungewollt Zusatzkosten oder Vertragsbestimmungen akzeptieren. Bei Bestellungen in Onlineshops müssen Eingabefehler daher noch vor dem Absenden zu korrigieren sein. Auf der entscheidenden Schaltfläche muss zudem klar „zahlungspflichtig bestellen“ stehen, nicht nur etwas wie „Download starten“ – das sah deutsches Recht schon vor. Für Streaming-Angebote kommen weitere Ansprüche auf Informationen hinzu. Zusatzleistungen wie Gepäckversicherungen bei Flugtickets dürfen nicht per Häkchen vorab ausgewählt sein, so dass man sie erst eigens deaktivieren muss.
Wenn ganz am Ende einer Bestellung happige Gebühren fürs Zahlen mit Kreditkarte dazukommen, nehmen das viele wohl oder übel in Kauf. Künftig muss mindestens eine Zahlungsweise auszuwählen sein, die Kunden nichts kostet, beispielsweise der Einzug vom Konto. Etwaige Gebühren dürfen nur so hoch sein wie die Kosten, die Anbietern für die Zahlungsabwicklung entstehen. Auch bei Service-Hotlines für Infos zu abgeschlossenen Verträgen dürfen anrufende Kunden nur so viel zahlen müssen, wie die eigentliche Telefonverbindung kostet.