Die Kündigungsklauseln von Sparkassen müssen überarbeitet werden. Sie seien „unklar und intransparent“ stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe klar. Der Kläger, der Verbraucherschutzverband Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB) aus dem mittelfränkischen Rednitzhembach, hatte einer bayerischen Sparkasse vorgeworfen, nicht klar genug darauf hinzuweisen, dass das Institut Girokonten von Privatkunden nur im Ausnahmefall und aus wichtigem Grund kündigen darf.
Eine klarere Formulierung sei den Sparkassen durchaus zuzumuten, erklärte der Vorsitzende Richter. Die bisherige Wortwahl verstoße gegen das Transparenzgebot und sei zu unterlassen. Die bundesweit rund 400 Sparkassen müssen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun neu fassen, sonst droht ihnen unter anderem ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro. Der Vorsitzende des Schutzverbandes, Jörg Schädtler, zeigte sich hochzufrieden. „Das ist natürlich grandios“, sagte er nach der Entscheidung. „Unsere Klage hat sich gelohnt.“
Sparkassen sind meist als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute organisiert und nach Ansicht des BGH damit unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Diese Grundrechtsbindung verpflichtet die Sparkassen grundsätzlich dazu, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen – auch Kunden mit geringer Kreditwürdigkeit. Nur wenn der Kunde „unzumutbar“ sei, dürfe ihm gekündigt werden. „Eine geplatzte Lastschrift reicht dafür aber nicht aus“, sagte Verbraucherschützer Schädtler. Gerade solche Fälle landeten aber oft auf den Schreibtischen von Verbraucherschützern. Die Klage war auch in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das OLG Nürnberg und das LG Nürnberg-Fürth hatten bereits im Sinne der Verbrauscherschützer entschieden.