Um seine berufliche Zukunft hat Christian Wulff lange ein Geheimnis gemacht. Nun, da er freigesprochen ist, hat er dieses Geheimnis gelüftet: Der ehemalige Bundespräsident will in Hamburg eine Anwaltskanzlei eröffnen. Das ist für ihn auch finanziell durchaus attraktiv. Der heute 54-Jährige hatte bereits vor seiner politischen Karriere in einer Anwaltskanzlei gearbeitet.
Der Ehrensold
Bisher erhält Wulff neben einem Büro und einer Mitarbeiterin rund 217 000 Euro im Jahr an staatlicher Apanage – lebenslang. Erreicht er das Rentenalter, werden dem 54-Jährigen seine Pensionsansprüche aus seiner Zeit als Abgeordneter und Ministerpräsident in Niedersachsen von gut 60 000 Euro jährlich vom Ehrensold abgezogen. Honorare, die er als Anwalt verdient oder für Vorträge kassiert, darf Wulff dagegen behalten. Das Pensionsalter erreicht er mit dem 60. Geburtstag. Danach zahlt, wenn man so will, die niedersächsische Landeskasse ein knappes Drittel seines Ehrensoldes.
Die Verfahrenskosten
Auf ihnen wird Wulff zu einem nicht unerheblichen Teil sitzen bleiben. Nach Auskunft von Edith Kindermann vom Deutschen Anwaltverein kann Wulff die Kosten für seine Verteidigung nach dem Freispruch nur auf Basis der gültigen Gebührenordnung für Rechtsanwälte abrechnen.
Da er mit der Bonner Kanzlei Redeker Sellner Dahs eines der renommiertesten Büros überhaupt verpflichtet und mit dem Hannoveraner Strafrechtsprofessor Michael Nagel noch einen weiteren Verteidiger hinzugezogen hat, dürften seine Kosten bei mehreren Tausend Euro pro Tag liegen.
Erstattungsfähig dagegen sind vermutlich nur einige Hundert Euro pro Tag. Wie viel genau, sagt Expertin Kindermann, könne so pauschal noch niemand sagen. Das hänge von der Zahl der Verhandlungstage und dem Aufwand für das Verfahren ab.
Die Entschädigung
Bei der Entschädigung für die erlittenen Durchsuchungsmaßnahmen, die das Gericht Wulff und dem Mitangeklagten David Groenewold zugebilligt hat, handelt es sich nicht um eine Art Schmerzensgeld für den Stress, den beide hatten. Hier können sie nur tatsächlich entstandene Kosten abrechnen – wenn, zum Beispiel, Beamte bei der Durchsuchung das Parkett verkratzt oder eine Tür aufgebrochen haben.