Wenn Tierhalter in die Jahre kommen, stehen sie häufig vor drängenden Fragen: Wohin mit meinem geliebten Haustier im Fall von Krankheit oder Tod? Kann ich meinem Hund etwas vererben? Wie kann ich sicher sein, dass es meinem Tier auch nach meinem Tod gut geht? Über diese und viele weitere Themen haben wir mit der Tierschutzorganisation Aktion Tier, Lea Schmitz vom Deutschen Tierschutzbund und der Würzburger Anwältin Stefanie Meixner gesprochen.
Was passiert mit meinem geliebten Haustier, wenn ich sterbe?
Jedes Frauchen oder Herrchen sollte ich schon frühzeitig überlegen, wer seinen Schützling im Todesfall versorgen könnte. Wichtig ist eine verbindliche Regelung vor allem, wenn Tierhalter alleine leben und kein Partner da ist, der die Versorgung des gemeinsamen Tieres übernimmt. Wenn man eine Person kennt, die das Tier verbindlich nehmen würde, sollte man eine schriftliche Vereinbarung treffen, die beide Parteien unterschreiben. Darin sollte man zum Beispiel auch festlegen, dass der zukünftige Besitzer sich verpflichtet, das Tier gut zu versorgen und vor allem dauerhaft zu behalten. Man kann auch testamentarisch festlegen, dass der künftiger Besitzer eine gewisse Summe Geld aus dem Erbe erhält.Für das Tier wäre dies sicher die beste Variante – zu einem Menschen zu kommen, den es kennt und mag und bei dem es willkommen ist.
Das ist in Deutschland nicht möglich. Erben können nur natürliche und juristische Personen. Tiere sind rechtlich keine Sachen, aber sie sind nicht rechtsfähig, daher auch nicht erbfähig. Für sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Tiere im Eigentum des Erblassers werden deshalb zunächst so vererbt wie das eigene Auto oder die Wohnung.
Es gibt ein paar erbrechtliche Tricks, mit denen man sein tierisches Familienmitglied über den eigenen Tod hinaus absichern kann. So kann man zum Beispiel den testamentarischen Erben die Auflage machen, das Haustier zu versorgen.
Mit einer sogenannten Tiervorsorgevollmacht kann man die Versorgung seines tierischen Lieblings sicherstellen. Hier schließt man zum Beispiel mit einem Tierschutzverein einen Vertrag: Der Verein wird bevollmächtigt, sich um das Tier zu kümmern, wenn es der Tierhalter nicht mehr kann. Dafür muss dieser aber das nötige Geld – für Futter, Medikamente und weiteres – bereitstellen. Diese Maßnahme lohnt sich etwa, wenn das Vermögen des Erblassers eher gering ist oder wenn er verschuldet ist. Denn das bereits zu Lebzeiten an den Bevollmächtigten überwiesene Geld fällt nicht mehr in die Erbmasse. So können beispielsweise Gläubiger hierauf nicht mehr zugreifen.
Das ist in Deutschland nicht möglich, dafür sorgt das Tierschutzgesetz. Ein Wirbeltier darf nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden. Ein Tierarzt darf ein Tier nicht einfach auf Wunsch des Halters einschläfern. Es muss immer eine medizinische Indikation vorliegen.
Am einfachsten ist es, im Freundes-, Bekannten- oder Familienkreis zu klären, wer das Tier im Notfall nehmen könnte. So stellt man sicher, dass das Tier später auch in gute Hände kommt. Halter von Katzen, die gerne im Freien herumstreunen, sollten sich auf jeden Fall jemanden aussuchen, der das Tier ebenfalls nach draußen lassen kann. Hat sich ein Freiwilliger gefunden, der im Fall von Krankheit oder Tod einspringt, ist es ratsam, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Vorteilhaft ist es auch, wenn der zukünftige Besitzer hin und wieder Kontakt mit dem Tier hat. Auch einige Tierheime bieten Pensionsplätze für Tiere an. Allerdings sind die meisten Tierheime mit Fund- und Abgabetieren bereits ausgelastet.
Wer die spätere Versorgung des Haustiers sicherstellen will, kann seine Erben per Testament dazu verpflichten. Allerdings sollte das nicht ohne vorherige Absprache geschehen. Schließlich wird sich der Hund kaum bei einem neuen Herrchen wohlfühlen, das gegen sein Fell allergisch ist oder generell keine Tiere mag.
Nun wissen wir leider alle zu gut, dass es viele Erbstreitigkeiten gibt. Daher ist es sinnvoll, eine weitere Vertrauensperson zu bestimmen, den sogenannten Testamentsvollstrecker. Geeignet sind Freunde, Nachbarn, der Tierarzt, ein Anwalt oder ein Verein wie der Tierschutzverein. Hält der Erbe oder der Vermächtnisnehmer die Klauseln nicht ein, versorgt er das Tier nicht angemessen oder lässt es gar „vor die Hunde gehen“, ist es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, für die Durchsetzung des Erblasserwillens zu sorgen.
Dann sollte man sich an eine große Tierschutzorganisation wenden. Das Tierhilfswerk organisiert zum Beispiel die Vermittlung von Tieren, deren Halter gestorben oder erkrankt ist. Der Tierschutzbund sucht über seine örtlichen Vereine und deren Tierheime nach neuen Unterkünften.
Ja, das geht. Allerdings muss die Bereitstellung des nötigen Geldes sichergestellt sein.
Bei Hunden und Katzen muss man davon ausgehen, dass sie eine Trauerphase haben und ihr Frauchen oder Herrchen vermissen. In dieser Zeit ist es wichtig, den Tieren besonders viel Zuneigung zu zeigen. Gut ist es, Dinge mitzunehmen, die das Tier gewohnt ist – zum Beispiel eine Decke. Das gibt dem Tier das Gefühl, nicht in einer völlig neuen Welt zu sein.
Katzen brauchen während der ersten Tage im neuen Heim viel Ruhe, Geborgenheit und Zeit, um die neue Umgebung und auch die unbekannten Menschen kennenzulernen. Am einfachsten ist die Zuneigung der Katze zu gewinnen, indem man sie nicht bedrängt, sondern ihr die Möglichkeit bietet, selbst zwischen der Gesellschaft des Menschen und dem Alleinsein zu wählen. Freigänger sollten in den ersten drei bis vier Wochen noch keinen unkontrollierten Auslauf ins Freie erhalten, sondern sich erst an die neue Wohnung oder das Haus gewöhnen.
Hunde haben in dieser Hinsicht meistens weniger Probleme. Dennoch sollten die neuen Halter sie bei den ersten Spaziergängen nicht von der Leine lassen, sonst laufen sie vielleicht weg und suchen ihr Herrchen. Persönliche Dinge wie Spielzeug, Körbchen und Futter erleichtern dem Tier die Umgewöhnung.