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WÜRZBURG
Milde für Hoeneß ist umstritten
Julia Haug
 |  aktualisiert: 06.03.2014 17:44 Uhr

Ob Steuerverschwendung oder Steuerhinterziehung, vor dem Info-Mobil des Steuerzahlerbundes am Würzburger Vierröhrenbrunnen macht es keinen Unterschied. „Der Effekt für die Staatsfinanzen ist derselbe“, sagt Rolf von Hohenhau, „Das Geld ist in beiden Fällen weg.“ Der Vereinspräsident des Bundes der Steuerzahler in Bayern trägt am Montagmittag zum Auftakt der „Schuldenmobil“-Rundtour durch 16 bayerische Städte ein T-Shirt – bedruckt mit dem Leitspruch „Kinder haften für ihre Eltern“. Die 2,1 Billionen Euro Schulden zusammen mit den rund einer Billion Haftungen für Euro-Rettungsschirme – „das wird zukünftige Generationen überfordern“, ist sich Hohenhau sicher. Dafür rührt der Verein mit dem CSU-Kommunalpolitiker aus Augsburg an der Spitze sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene die Spartrommel.

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Zeitgleich zur Werbetour für die Aufnahme eines Schuldenstopps in deutsche Landesverfassungen und für ein vereinfachtes Steuersystem, wie es im Ansatz schon vor der Bundestagswahl 2005 Paul Kirchhof vorgeschlagen hatte, gibt es neuen Wirbel um Deutschlands derzeit bekanntesten Steuerhinterzieher: Uli Hoeneß. Der „Spiegel“ hatte berichtet, Hoeneß könne mit einer Bewährungsstrafe davonkommen, weil seine Steuerhinterziehung zum Teil verjährt sei. Quellen nannte der Artikel dafür nicht. Seine Selbstanzeige hatte Hoeneß im Januar dieses Jahres erstattet. Bisher bekannt ist: Der Aufsichtsratsvorsitzende und Präsident des FC Bayern München führte jahrelang ein Konto in der Schweiz, ohne die dort anfallenden Erträge in Deutschland zu versteuern. Wie lange genau, ist nicht klar. 2,3 Millionen der insgesamt rund 3,2 Millionen Euro geschuldeten Steuern sollen laut „Spiegel“ nämlich verjährt sein, weil „die entsprechende Steuerschuld länger als fünf Jahre zurückliege“. Nur noch die restlichen knapp 900 000 Euro blieben nach dieser Rechnung strafrechtlich relevant, also maßgeblich für die Frage, ob Hoeneß ins Gefängnis muss oder eine Bewährungsstrafe angesetzt wird.

Auf zwei Jahre und damit das Maximum einer Bewährungsstrafe soll es laut dem Magazin-Artikel im Fall Hoeneß hinauslaufen. Hinzu kommt eine Geldstrafe in Höhe von 720 Tagessätzen, das werden etwa zwei Jahresgehälter des FC-Bayern-Aufsichtsratsvorsitzenden sein.

Sollte Hoeneß tatsächlich mit einem milden Urteil davonkommen, wäre das für den Würzburger Wirtschaftskriminalisten Uwe Dolata „unsäglich“: Für ihn hätte das den Anschein, „dass hier versucht wird, einen Sonderfall zu konstruieren, sozusagen eine Lex Hoeneß zu schaffen“. An den Spekulationen will sich von Hohenhau nicht beteiligen. Zumal die Staatsanwaltschaft München II das geforderte Strafmaß bisher nicht bestätigte. Sollte aber tatsächlich eine Verjährung vorliegen, dann werde das die Staatsanwaltschaft sicher im Detail geprüft haben, vermutet der Präsident des bayerischen Steuerzahlerbundes. Gerichte kritisieren sei kein Anliegen seines Vereins, schon gar nicht vor einem Urteilsspruch. Er erkennt im Fall Hoeneß zumindest „eher einen Promimalus als einen Promibonus“.

Steuerrechtler Daniel Wozniak aus der Kanzlei Bendel & Partner (Würzburg) glaubt, die Münchner Staatsanwaltschaft würde mit der Aufsplittung der Gesamtschulden und einer Verjährungsfrist von nur fünf Jahren sicher „an die rechtlichen Grenzen“ gehen. Für von Hohenhau indes steht fest – nach dem Fall Hoeneß genauso wie einst nach der Steuerhinterziehung des Ex-Postchefs Klaus Zumwinkel: „Jeder, der Steuern zahlen muss, soll das auch tun. Sonst müssen's die anderen bezahlen.“

Grundlagen im Steuerstrafrecht

Gerichtliche Entscheidungen im Steuerstrafrecht sind komplex und hängen oftmals von Details ab. Allgemeine Grundlagen gibt es dennoch.

Verjährung: Nach einer Steuerhinterziehung gibt es zwei Arten von Verjährung. Die „Festsetzungsverjährung“ regelt die Nachzahlungspflicht, die „Strafverfolgungsverjährung“ die strafrechtlichen Folgen wie Haftstrafen.

Verjährungsfristen: Sie starten, wenn die Steuerhinterziehung vollendet ist. Die Festsetzungsverjährungs-Frist von zehn Jahren beginnt meist mit dem Einreichen der Steuererklärung; die der Strafverfolgungsverjährung in Höhe von fünf Jahren mit dem Erhalt des Steuerbescheids. In besonders schweren Fällen liegt die Frist bei zehn Jahren (Beträge ab rund 50 000 Euro, zusätzliche Täuschungen wie gefälschte Belege).

Selbstanzeige: Sie muss rechtzeitig, vollständig und formal richtig gestellt werden, damit sie zu einer strafrechtlichen Entlastung führt. Dennoch hat das Gericht einen Spielraum – Selbstanzeiger werden oftmals wohlwollender behandelt als Steuerhinterzieher, die ohne eigenes Entgegenkommen durch eine Steuer-CD aufgeflogen sind.

Text: jha

 
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