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KARLSRUHE
Karlsruhe prüft das Sterbehilfe-Verbot
Von Anja Semmelroch (dpa)
 |  aktualisiert: 19.10.2020 10:45 Uhr

Viele Menschen haben Angst vor unerträglichem Leiden und einem qualvollen Tod – manche so sehr, dass sie es selbst in der Hand haben möchten, wann Schluss sein soll. Die Möglichkeiten, dabei professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, sind in Deutschland begrenzt. Seit gut drei Jahren steht die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe (Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs). Schwerstkranke Menschen, Ärzte und Sterbehelfer wollen das nicht hinnehmen. Sie wehren sich vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Verbot. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet.

Worum genau geht es?

Seit Ende 2015 stehen auf Sterbehilfe als Dienstleistung bis zu drei Jahre Haft. Strafbar macht sich, „wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt“. Das zielt auf Menschen ab, die Suizidwilligen tödliche Medikamente zur Verfügung stellen oder ihnen eine Sterbewohnung organisieren. Angehörige und „Nahestehende“ bleiben ausdrücklich straffrei. Der Mann, der seine todkranke Frau zum Suizidhelfer fährt, lege „kein strafwürdiges, sondern in der Regel ein von tiefem Mitleid und Mitgefühl geprägtes Verhalten an den Tag“, heißt es im beschlossenen Gesetzentwurf.

Was bedeutet das für die Rechtslage?

Das Grundrecht auf Selbstbestimmung umfasst auch das Recht, frei über den eigenen Tod zu entscheiden. Anders als die aktive Sterbehilfe – also die Tötung auf Verlangen – ist die Beihilfe zum Suizid deshalb grundsätzlich straffrei. Allgemein anerkannt ist außerdem, dass Mediziner auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten haben, wenn der Patient das will. Auf der Palliativstation oder im Hospiz dürfen Ärzte auch schmerzstillende Medikamente geben, die möglicherweise das Risiko bergen, dass der Patient früher stirbt (Hilfe beim Sterben). Paragraf 217 soll eine Lücke schließen und Suizidassistenz verhindern, die nicht medizinisch geboten ist.

Warum soll das notwendig sein?

2009 gründete sich in Hamburg der Verein Sterbehilfe Deutschland von Ex-Justizsenator Roger Kusch. Nach Schweizer Vorbild bietet er zahlenden Mitgliedern den begleiteten Suizid an. Vollmitglieder zahlen 200 Euro jährlich, müssen aber drei Jahre Wartefrist in Kauf nehmen. „Mitgliedschaft S“ mit einer Einmalzahlung von 7000 Euro beinhaltet die zügige Bearbeitung. 254 Menschen nahmen sich laut Vereinsstatistik zwischen 2010 und 2015 auf diese Weise das Leben. Der Gesetzgeber will nicht, dass Sterbehilfe gesellschaftsfähig wird – Alte und Kranke sollen sich nicht zum Suizid gedrängt fühlen.

Weshalb ist das Verbot umstritten?

„Geschäftsmäßig“ bedeutet im Juristendeutsch so viel wie „auf Wiederholung angelegt“. In Karlsruhe klagen deshalb auch Palliativmediziner, die tagtäglich mit Sterbewünschen konfrontiert sind. Sie befürchten, sich strafbar zu machen, wenn sie Schwerstkranken Opiate zur Linderung in potenziell tödlichen Dosen mit nach Hause geben oder beim „Sterbefasten“ Menschen begleiten, die nichts mehr essen und trinken wollen. Bundesärztekammer und Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin sehen keine Abgrenzungsschwierigkeiten. Paragraf 217 verbiete zwar, dass ein Arzt Patienten mit Sterbewunsch ein tödliches Medikament verschreibt. Das verstoße aber ohnehin gegen das Berufsrecht.

Wie wirkt sich Paragraf 217 bisher aus?

Nach der neuesten Statistik bis Ende 2017 hat es noch keine Anklagen oder Verurteilungen gegeben. Sterbehilfe Deutschland hat Verfassungsbeschwerde eingereicht, aber alle Aktivitäten weitgehend auf Eis gelegt. Unter den Klägern sind auch schwerkranke Mitglieder, die die Unterstützung des Vereins deshalb nicht in Anspruch nehmen können.

 
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