Das Bistum Limburg muss bei der Bewertung seines 31,3 Millionen Euro teuren Bischofshauses auf dem Domberg 3,9 Millionen Euro von den Baukosten abschreiben. Dafür gebe es nach handelsrechtlichen Maßstäben keinen Gegenwert, teilte der Finanzdezernent der Bistumsverwaltung, Gordon Sobbeck, am Mittwoch in Limburg mit. Diese Ausfälle betreffen nicht realisierte Planentwürfe in Höhe von 950 000 Euro sowie 780 000 Euro für Um-, Rück- und Wiederaufbauten. Mit 2,2 Millionen Euro würden überhöhte Nebenkosten der ausgeführten Planung außerplanmäßig abgeschrieben.
Soweit durch ungerechtfertigte Abrechnungen von Planungsbeteiligten zu hohe Zahlungen geleistet wurden, sollen diese zurückgefordert werden, sagte Sobbeck. Das Bistum legte die Jahresabschlüsse 2012 und 2013 des Bischöflichen Stuhls vor. Bei der Bearbeitung der Jahresabschlüsse seien schmerzliche Wahrheiten ans Licht gekommen, räumte der Finanzdezernent ein. Wegen des Umgangs des früheren Bischofs Franz-Peter Tebartz-van Elst mit den anvertrauten Geldern war dieser ins Kreuzfeuer der Kritik geraten.
Sobbeck erläuterte, die Jahresabschlüsse 2012 und 2013 des Bischöflichen Stuhls seien maßgeblich durch den Bau des Bischofshauses geprägt worden. Ende 2012 habe die Bilanzsumme 92,1 Millionen Euro und ein Jahr später 92,5 Millionen Euro betragen. Es seien Fehlbeträge von 1,5 und 1,4 Millionen Euro ausgewiesen.
Tebartz-van Elst war von 2008 bis März 2014 Bischof von Limburg. Ein Skandal um explodierende Baukosten für das Bischöfliche Zentrum brachte die Diözese im Herbst 2013 bundesweit in die Schlagzeilen. Der Papst verordnete dem Bischof zunächst im Oktober 2013 eine Auszeit und nahm im März 2014 seinen Rücktritt an.
Der Finanzdezernent sagte, durch den Neubau und den Betrieb des Bischofshauses stehe der Bischöfliche Stuhl vor erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen. Es bedürfe tiefgreifender Maßnahmen, um der defizitären Haushaltssituation entgegenzuwirken. Bei Gesprächen des Apostolischen Administrators, Weihbischof Manfred Grothe, im Vatikan seien zudem kirchenrechtliche Fragestellungen und auch die Frage nach einer materiellen Wiedergutmachung vorgebracht worden.