Hotelbetreiber dürfen Gäste wegen ihrer politischen Überzeugung ablehnen – etwa wenn diese Rechtsextremisten sind. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Hausverbot eines Brandenburger Wellnesshotels gegen den ehemaligen NPD-Vorsitzenden Udo Voigt im Wesentlichen gebilligt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Buchung des Gastes bereits bestätigt wurde.
Mit der am Freitag verkündeten Entscheidung stärkt das oberste Zivilgericht das Hausrecht von Hotelbetreibern. Auch Unternehmen dürfen demnach grundsätzlich frei über Hausverbote entscheiden. Eine Begründung sei nicht erforderlich (Az.: V ZR 115/11), erklärte der Bundesgerichtshof.
Der frühere NPD-Chef will jetzt prüfen, ob er gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde einlegt. Das kündigte er im Gespräch mit der Nachrichtenagentur dpa an. Voigt hatte 2009 einen Wellnessurlaub in Bad Saarow gebucht. Die Buchung war zunächst bestätigt worden, der Hotelier hatte ihm jedoch anschließend ein Hausverbot erteilt. Voigts politische Gesinnung sei unvereinbar mit dem Ziel, jedem Gast ein „exzellentes Wohlfühlerlebnis“ zu bieten, argumentierte er. Der Rechtsextremist fühlte sich deshalb diskriminiert.
Der BGH hob das Hausverbot für die Zeit der Buchung auf, bestätigte es aber ansonsten. Ein privater Hotelbetreiber könne „frei darüber entscheiden, wen er als Gast aufnimmt und wen nicht“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger. Das Hausverbot für Voigt bleibt bestehen, kündigte Hotelier Heinz Baumeister in Bad Saarow an. „Wir bleiben bei unserer bewährten Philosophie“, betonte Baumeister.
Aus dem Gleichbehandlungsgesetz ergäben sich in diesem Fall keine Beschränkungen, so die Richter: „Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst davon abgesehen, das Diskriminierungsverbot auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugungen zu erstrecken.“