2009 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung für rechtswidrig. Nun kommt die Rechnung: Betroffene Straftäter haben Anspruch auf Entschädigung.
Die Bundesländer müssen Straftäter entschädigen, die rechtswidrig zu lange in Sicherungsverwahrung eingesperrt waren. Das hat der Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschieden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte 2009 die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die Höchstgrenze von zehn Jahren hinaus für rechtswidrig erklärt.
Die Kläger haben nun einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 500 Euro für jeden Monat, den sie zu lange eingesperrt waren.
In ganz Deutschland sind mehrere Dutzend ehemalige Straftäter von der Entscheidung betroffen. Allein in Baden-Württemberg haben nach Angaben des Justizministeriums neben den vier Klägern rund 15 weitere frühere Sicherungsverwahrte Anspruch auf Entschädigung. Aus dem Saarland sind 13 Männer betroffen, in Bayern gibt es laut Justizministerium zurzeit 27 Fälle, bei denen eine Entschädigung in Betracht kommt. Bundesweite Zahlen sind nach Auskunft des Bundesjustizministeriums nicht verfügbar. Die Kläger waren zwischen 1977 und 1986 unter anderem wegen Sexualdelikten zu langen Haftstrafen mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Damals war die Verwahrung, die sich an die eigentliche Haft anschließt, auf zehn Jahre begrenzt.
1998 wurden die Gesetze verschärft. Sicherungsverwahrung war jetzt unbegrenzt verlängerbar, und zwar auch für schon einsitzende Täter. Die Kläger blieben deshalb für weitere acht bis zwölf Jahre eingesperrt.
Diese nachträgliche Verlängerung verstieß gegen die Menschenrechte. Die vier entlassenen Sicherungsverwahrten haben deshalb Anspruch auf Entschädigungen zwischen 49 000 und 73 000 Euro.
„Die Frage der Haftung hat dem Grunde nach schon der EGMR entschieden“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Schlick. Der Anspruch folge aus der Menschenrechtskonvention. Vor dem BGH war im Wesentlichen noch umstritten, ob der Bund oder die Länder Entschädigung zahlen müssen.
Schlick betonte, die jeweiligen Amtsträger hätten bei der damaligen Entscheidung über die Verwahrung „guten Gewissens das Recht angewandt, das im Bundesgesetzblatt stand“. Der Anspruch auf Entschädigung sei aber unabhängig von einem Verschulden der Beteiligten.
„Wegschließen für immer kostet – und zwar Sicherheit und Geld“, kommentierte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) die Entscheidung. „Die Bundesregierung hat die menschenrechtswidrige Gesetzgebung seit 1998 beseitigt. Menschenrechtswidrige Schnellschüsse bedrohen die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger, wenn sie vor den Gerichten keinen Bestand haben.“
Sicherungsverwahrung
Der Schutz der Allgemeinheit vor Tätern, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, ist Zweck der Sicherungsverwahrung. Sie müssen dazu weiterhin als gefährlich gelten. Ende März 2013 saßen in Deutschland 475 Gefangene in Sicherungsverwahrung, darunter drei Frauen.
Eine Neuregelung trat zum 1. Juni 2013 trat in Kraft. Dabei wurde der Katalog der Taten reduziert, auf die eine Sicherungsverwahrung folgen kann. Da die Verwahrung keine Strafe ist, müssen die Bedingungen deutlich besser sein als in der Strafhaft und es muss ein größeres Therapieangebot geben. Text: dpa