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UNTERFRANKEN
Die Vertragsbeziehung zwischen Patient und Arzt
Redaktion
 |  aktualisiert: 20.01.2012 17:11 Uhr
Behandlungsvertrag: Die Vertragsbeziehung zwischen dem Patienten und seinem Arzt oder (Heilpraktiker, Hebamme, Psycho- und Physiotherapeut) wird zum ersten Mal im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Vorgeschrieben wird unter anderem, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, zum Beispiel über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden.

Aufklärung: Vor jedem Eingriff müssen Patienten umfassend über die Behandlung und deren Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss der Arzt rechtzeitig ein persönliches Gespräch mit dem Patienten führen.

Dokumentation: Patientenakten müssen vollständig sein und sorgfältig geführt werden. Patienten bekommen ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Schadensfallprozess vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt auch nicht vorgenommen wurde.

Beweislast: Bei den sogenannten „einfachen“ Behandlungsfehlern bleibt es wie bisher dabei, dass der Patient den Fehler sowie die Ursächlichkeit des Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen muss. Beim „groben“ Behandlungsfehler kommt es dagegen zu einer Beweislastumkehr: In diesem Fall muss der Mediziner belegen, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler nicht Ursache der Gesundheitsschädigung war. Eine Beweiserleichterung zugunsten der Patienten gibt es bei „voll beherrschbaren Risiken“. Wenn beispielsweise ein defektes Narkosegerät bei einer Operation zu einer Sauerstoffunterversorgung und so zu Hirnschädigungen des Patienten führt, wird davon ausgegangen, dass der Behandelnde für den Fehler verantwortlich ist.

Krankenkassen: Die gesetzlichen Kassen sind künftig verpflichtet, bei Behandlungsfehlern ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen.

Fehlervermeidung: In Krankenhäusern ist künftig ein Risiko- und Fehlermanagement vorgeschrieben, verbunden mit einem geregelten Beschwerdeverfahren für die Patienten. Kliniken, die sich an nationalen Fehlermeldesystemen beteiligen, sollen dafür extra entlohnt werden.

Rechte gegenüber Kassen: Die Krankenkassen müssen Anträge auf Leistungszahlen für Reha-Maßnahmen oder Hilfsmittel künftig innerhalb von drei Wochen bearbeiten. Verschleppen sie die Entscheidung, haben Patienten ein Druckmittel: Sie können sich die beantragte Leistung selbst beschaffen und erhalten die Kosten erstattet, wenn die Kasse ohne hinreichenden Grund über einen Antrag nicht innerhalb von drei Wochen entscheidet.Die Vertragsbeziehung zwischen dem Patienten und seinem Arzt.
 
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