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Leipzig
Urteil: Kein Recht auf tödliches Betäubungsmittel zur Selbsttötung
Das Bundesverwaltungsgericht fällt ein Grundsatzurteil zu einem tödlichen Betäubungsmittel. Der Zugang bleibt den beiden schwer erkrankten Klägern verwehrt.
Prozess am Bundesverwaltungsgericht.jpeg       -  Renate Philipp, Versitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht, steht während der Verhandlung im Gerichtssaal in Leipzig. Im Vordergrund sitzt einer Kläger im Rollstuhl.
Foto: Sebastian Willnow, dpa | Renate Philipp, Versitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht, steht während der Verhandlung im Gerichtssaal in Leipzig. Im Vordergrund sitzt einer Kläger im Rollstuhl.
Redaktion
 |  aktualisiert: 11.03.2024 10:02 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht hat Sterbewilligen den Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel zum Suizid versperrt. Das Betäubungsmittelgesetz, das keine Erlaubnis zum Erwerb des Mittels Natrium-Pentobarbital vorsieht, verstoße nicht gegen das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben, entschied das Gericht in Leipzig. Es gebe andere Mittel und Wege für Sterbewillige, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen. Zudem seien die Gefahren für die Bevölkerung, die von Erwerb und Aufbewahrung des Mittels ausgingen, sehr hoch. (Az.: BVerwG 3 C 8.22 BVerwG 3 C 9.22)

Geklagt hatten zwei Männer aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen. Der eine ist durch Multiple Sklerose fast vollständig gelähmt, der andere hat schwere Krebserkrankungen durchgemacht. Sie hatten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis verlangt, Natrium-Pentobarbital erwerben zu dürfen. Damit wollen sie sich zu Hause im Kreise ihrer Familien - und ohne Hilfe eines Arztes - selbst töten können.

Das Bundesinstitut lehnte die Erlaubnis unter Verweis auf das Betäubungsmittelgesetz ab. In den Vorinstanzen hatten die Klagen der Männer keinen Erfolg. Jetzt wies das Bundesverwaltungsgericht auch ihre Revision zurück.

"Andere Möglichkeiten zur Verwirklichung des Sterbewunsches"

Der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung sei grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes zu vereinbaren, befand das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Zweck sei die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung. Das bedeute Heilung und Linderung von Krankheiten. Das eigene Leben zu beenden habe diese therapeutische Zielrichtung grundsätzlich nicht.

Dass die Kläger keine Erlaubnis erhielten, Natrium-Pentobarbital erwerben zu können, greife zwar in ihr Recht auf selbstbestimmtes Sterben ein. In der Abwägung mit anderen Gemeinwohlbelangen sei das aber gerechtfertigt. Das Betäubungsmittelgesetz habe das legitime Ziel, Missbrauch zu verhindern. Zudem gebe es für Menschen, die ihr Leben beenden wollen, "andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Sterbewunsches" - etwa über Sterbehilfeorganisationen oder Ärzte, die zur Suizidhilfe bereit sind. Es können auch andere tödlich wirkende Medikamentencocktails eingesetzt werden.

Der Anwalt der Kläger, Robert Roßbruch, reagierte enttäuscht auf das Urteil. "Das ist ein schwarzer Tag für die beiden Kläger und ein schwarzer Tag für alle suizidwilligen Menschen in Deutschland, die die Hoffnung hatten, sich mit Natrium-Pentobarbital suizidieren zu können, um ihr Leid zu beenden." Er kündigte an, sich voraussichtlich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wenden zu wollen. Dazu wolle er die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, die Anfang nächsten Jahres vorliegen soll. (dpa)

 
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