Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach will den Umgang mit Lachgas als Partydroge besonders bei jungen Leuten rasch verbieten. „Der Schutz unserer Kinder und Jugendlichen muss Anliegen aller verantwortungsbewussten Parteien des Bundestages sein”, sagte der SPD-Politiker der Deutschen Presse-Agentur. „Deswegen gehe ich davon aus, dass wir Lachgas und sogenannte K.-o.-Tropfen noch in dieser Legislatur mit den Stimmen einer großen Mehrheit im Parlament gesetzlich unterbinden können.”
Lauterbach will dazu an diesem Mittwoch einen Entwurf ins Kabinett einbringen, den die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen noch vor der vorgezogenen Neuwahl an ein anstehendes Gesetz anfügen können.
„Wir können nicht länger hinnehmen, dass Lachgas als populäre Partydroge leicht verfügbar ist und insbesondere über Automaten oder Spätis verkauft wird”, sagte der Minister. „Auch den Missbrauch von Industriechemikalien als Vergewaltigungsdroge müssen wir entschlossen bekämpfen.” Die EU-Kommission habe zu den Plänen grünes Licht gegeben. „Deswegen sollten wir jetzt auch unverzüglich handeln.”
Lachgas als Partydroge auf dem Vormarsch
Lachgas, also Distickstoffmonoxid (N2O), ist seit einigen Jahren als Partydroge auf dem Vormarsch. Konsumenten atmen den euphorisierenden Stoff dabei über Luftballons ein. Im Visier stehen außerdem die Chemikalien Gammabutyrolacton und 1,4-Butandiol. Sie sind auch als K.-o.-Tropfen bekannt, die in Getränke gegeben werden. Nach einigen Minuten wird Opfern dadurch schwindelig, sie können das Bewusstsein verlieren. Täter nutzen diese Zeit etwa für Sexualdelikte oder um Opfer auszurauben.
Laut Entwurf sollen Lachgas und die beiden anderen Substanzen künftig bezogen auf bestimmte Mengen unter ein gesetzliches „Umgangsverbot” für neue psychoaktive Stoffe fallen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen soll zusätzlich ein Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot mit Blick auf Minderjährige kommen. Generell verboten werden soll zudem die Abgabe über Automaten und den Versandhandel an Endverbraucher.
Von Verboten ausgenommen bleiben sollen „anerkannte Verwendungen” zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken und die Verwendung als Arzneimittel. Weiter möglich sein soll auch die Verwendung in Behältnissen bei denen wegen ihrer Beschaffenheit kein realistisches Missbrauchsrisiko besteht - beispielsweise bei Fertigsprühsahne.