Die rockerähnliche Vereinigung „United Tribuns” bleibt verboten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies eine Klage der „United Tribuns Northside” ab. Das ist eine Teilorganisation des Clubs, die von dem Verbot ausgenommen werden wollte (Az.: BVerwG 6 A 5.22).
Das Bundesinnenministerium hatte das Verbot des Hauptvereins sowie mehrerer Unterorganisationen, genannt Chapter, im August 2022 auf das Vereinsgesetz gestützt. Zweck und Tätigkeit der „United Tribuns” liefen den Strafgesetzen zuwider, hieß es. Die Gruppe ähnele in ihren Strukturen einem Motorradclub und versuche, ihre Macht in verschiedenen Regionen Deutschlands auszudehnen. Dazu liefere sie sich auch gewalttätige Rivalitäten mit anderen Vereinigungen.
Machtkämpfe und Kriminalität
Als Belege führte das Ministerium unter anderem Prozesse an, die gegen mutmaßliche Mitglieder geführt wurden. Dabei ging es unter anderem um Körperverletzung, Schutzgelderpressung, Drogenhandel und Zwangsprostitution. 2016 war in Leipzig ein Mitglied der „United Tribuns” erschossen worden; vier „Hells Angels” wurden dafür verurteilt. Hintergrund soll ein Revierkampf gewesen sein.
Die Anwälte „United Tribuns Northside” bemängelten in der mündlichen Verhandlung, dass das Ministerium keine stichhaltigen Beweise vorgelegt habe. Die Verurteilungen von Club-Mitgliedern seien Einzelfälle gewesen, die noch dazu etliche Jahre zurückliegen. Die „United Tribuns Northside” hätten damit auch nichts zu tun gehabt. Sie seien nicht in übergeordnete Hierarchien des Clubs eingebunden gewesen, sodass zumindest sie nicht verboten werden dürften.
Keine Distanzierung
Dem folgten die Bundesverwaltungsrichter nicht. Die „United Tribuns Northside” seien zu Recht von dem Verbot umfasst. Als sogenanntes Chapter hätten sie sich als Teilorganisation in die hierarchischen Strukturen des Gesamtvereins eingefügt. „Für die Verbotsbehörde bestand kein Anlass, den Kläger von dem Verbot auszunehmen, da sich dieser nicht von den strafgesetzwidrigen Zwecken distanziert hat”, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit. Das Gericht ist in erster und letzter Instanz für Klagen gegen Vereinsverbote zuständig.