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Frankfurt/Main
Apotheker darf nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen
Ein Apotheker stellt ein nicht zugelassenes Medikament her und bekommt eine Unterlassungsklage. Das Gericht muss entscheiden, was schwerer wiegt: Hoffnung für den einzelnen oder Schutz für alle?
OLG Frankfurt am Main       -  Das OLG entschied über die Herstellung eines Krebsmedikamentes. (Archivbild)
Foto: Arne Dedert/dpa | Das OLG entschied über die Herstellung eines Krebsmedikamentes. (Archivbild)
dpa
 |  aktualisiert: 19.04.2025 02:36 Uhr

Ein Apotheker aus dem Taunus darf weiterhin ein noch nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies eine Unterlassungsklage gegen den Mann ab. Ein Wirtschaftsverband wollte laut Mitteilung des Gerichtes erreichen, dass der Apotheker mit der Herstellung aufhört.

Das Arzneimittel dient zur Behandlung einer seltenen tödlichen Tumorerkrankung, die insbesondere bei Kindern auftritt. Ein vergleichbares Produkt eines US-amerikanischen Pharmaunternehmens ist aktuell auch in Deutschland in klinischer Prüfung.

Bei der Entscheidung ging es um die Abwägung widerstreitender Interessen, erklärte der zuständige Senat: Auf der einen Seite das Interesse des konkret betroffenen Patienten, der sich Stabilisierung oder Heilung verspreche. Auf der anderen Seite das allgemeine Interesse von Verbrauchern an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften.

Das Gericht entschied, dass das Interesse des einzelnen Patienten in diesem Fall überwiege. „Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit.” Das Zulassungsverfahren sei durch das Verhalten des Apothekers nicht gefährdet. 

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 
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