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Berlin
Apotheker darf Abgabe der „Pille danach” nicht verweigern
Der Mann sperrte sich mehrfach dagegen das Medikament zu verkaufen. Doch die Entscheidung für oder gegen die „Pille danach” obliegt nach einem Gerichtsurteil nicht der Apotheke.
Apotheke       -  Apotheken dürfen sich nicht aufgrund von Gewissensgründen gegen den Verkauf der „Pille danach” stellen.
Foto: Marcus Brandt/dpa | Apotheken dürfen sich nicht aufgrund von Gewissensgründen gegen den Verkauf der „Pille danach” stellen.
dpa
 |  aktualisiert: 30.06.2024 02:34 Uhr

Ein selbstständiger Apotheker darf die Abgabe der „Pille danach” nicht aus Gewissensgründen verweigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Der Apotheker hatte das Arzneimittel nicht vorrätig, weil er sich eigenen Angaben zufolge nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle, wie das Gericht mitteilte. Der Mann habe die Abgabe des Medikaments deswegen wiederholt verweigert. Die Apothekerkammer Berlin hatte daraufhin ein Verfahren gegen den Mann eingeleitet.

Die „Pille danach” sei ein apothekenpflichtiges Medikament, dessen Abgabe nicht aus Gewissensgründen verweigert werden dürfe, urteilte das Gericht. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten. Das Urteil hat nach Angaben einer Gerichtssprecherin keine Konsequenzen für den Mann.

 
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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