Rund drei Wochen nach Schließung der Blauen Moschee an der Alster hat das als extremistisch eingestufte Islamische Zentrum Hamburg (IZH) Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums eingelegt. Mit der Schließung der Imam-Ali-Moschee – so der offizielle Name des schiitischen Gotteshauses in Hamburg – entziehe das Ministerium den sich dort versammelnden gläubigen Schiiten eine wichtige Glaubenseinrichtung und hindere sie an der im Grundgesetz verankerten freien und ungestörten Religionsausübung, teilte der Anwalt des IZH mit. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte den Eingang der Klage (6A Z.24).
Die in der Verbotsverfügung genannte Begründung, der Verein und Betreiber der Moschee sei von der iranischen Regierung gesteuert, verfolge verfassungsfeindliche Ziele und verbreite die Ideologie der Islamischen Revolution in Deutschland, bezeichneten die Vertreter des IZH als „Unterstellung”, der man mit der Klage entgegentreten wolle.
Öffnung der Blauen Moschee oberstes Ziel der Klage
Oberstes Ziel sei es, die Blaue Moschee wieder für die Gläubigen zu öffnen. „Wenn es das Bundesministerium des Innern ernst meint und die schiitische Glaubens- und Religionsausübung ausdrücklich nicht von dem Verbot des IZH betroffen sein soll, sollte es keine Bedenken gegen die Weiternutzung des Gotteshauses zum Zwecke der Religionsausübung geben”, heißt es in der Erklärung.
Zugleich monierten die IZH-Vertreter, dass das Ministerium Gesprächsangebote des Vereins im Vorfeld des Verbots ausgeschlagen habe. „Das IZH als Verein sowie die von der Durchsuchung betroffenen Personen wollen auch weiterhin gerne mit den Behörden kooperieren”, hieß es.
„Propagandazentrum des Irans in Europa”
Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte das IZH am 24. Juli als „bedeutendes Propagandazentrum Irans in Europa” verboten. Bundesweit hatte die Polizei Vermögen und Einrichtungen des Zentrums und fünf ihm zugeordneter Teilorganisationen beschlagnahmt. Seitdem steht auch die Blaue Moschee unter Verwaltung des Bundes.
Vorläufig sei das Vermögen des IZH und seiner Teilorganisationen, insbesondere die Immobilien nur beschlagnahmt, teilte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums auf Anfrage mit. Erst mit der Unanfechtbarkeit der Verbotsverfügung würde der Bund die Immobilien als Teil des Vereinsvermögens durch Einziehung nach dem Vereinsgesetz erwerben. Bis dahin beschränke sich die Verwaltung auf die Erhaltung der Immobilien, dazu gehöre auch die „Erhaltung der laufenden Geschäfte wie Sicherheit, Müllentsorgung oder Reparaturen”.
Die notwendigen Maßnahmen zum Erhalt der Immobilien erfolgten „mit dem notwendigen besonderen Respekt vor dem Sakralcharakter der betroffenen Moscheegebäude”, sagte der Sprecher. Aufgrund des laufenden Verfahrens könne das Ministerium derzeit keine weiteren Auskünfte zu einer möglichen zukünftigen Nutzung treffen.
In den vergangenen Wochen hatten sich vor der Moschee immer wieder Hunderte Gläubige versammelt, um zu beten und für eine Öffnung des Gotteshauses zu demonstrieren.
Es ist bereits die zweite Klage, die dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Verbotsverfügung vorliegt. In der vergangenen Woche hatte bereits das ebenfalls verbotene Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt Klage und einen Eilantrag in Leipzig gegen das Verbot gestellt.