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Berlin
Bundestagskandidaten müssen Wohnanschrift nicht mehr angeben
An der Bundeswahlordnung sind einige Änderungen vorgenommen worden. Eine betrifft den Schutz von Kandidaten.
Bundestag       -  Die nächste Bundestagswahl soll am 28. September 2025 stattfinden. (Archivfoto)
Foto: Kay Nietfeld/dpa | Die nächste Bundestagswahl soll am 28. September 2025 stattfinden. (Archivfoto)
Redaktion
 |  aktualisiert: 23.09.2024 02:30 Uhr

Wer für den Bundestag kandidiert, muss dafür ab sofort nicht mehr seine private Adresse preisgeben. Das soll für sie das Risiko minimieren, Opfer von Gewalttaten oder politisch motiviertem Stalking zu werden. In einer Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung, die den Fraktionen in dieser Woche zur Kenntnis gegeben wurde, heißt es, statt des Geburtsdatums sei künftig jeweils nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift nur der Wohnort des Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, ist es zudem möglich, statt des Wohnortes eine Adresse anzugeben, wo er erreichbar ist. Die Angabe eines Postfachs genügt aber weiterhin nicht für eine Kandidatur.

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