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Genf
Recht: Zwangsweise Umsiedlung von Zivilisten nicht erlaubt
US-Präsident Donald Trump verlangt die Umsiedlung der Palästinenser aus dem Gazastreifen in arabische Länder. Dazu gibt es klare Regeln im Völkergewohnheitsrecht.
Nahostkonflikt       -  Das Völkergewohnheitsrecht gilt für alle. (Archivbild)
Foto: Ayman Nobani/dpa | Das Völkergewohnheitsrecht gilt für alle. (Archivbild)
dpa
 |  aktualisiert: 08.02.2025 02:37 Uhr

Die zwangsweise Umsiedlung der gut zwei Millionen Bewohner des Gazastreifens, wie von US-Präsident Donald Trump vorgeschlagen, ist mit internationalem Recht nicht vereinbar. Es gibt Ausnahmen - die allerdings in Bezug auf den Gazastreifen kaum zutreffen dürften. 

Relevant ist Regel 129 des internationalen Völkergewohnheitsrechts. Vom Deutschen Roten Kreuz gibt es eine Übersetzung der in der Rechtsdatenbank des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) hinterlegten englischen Texte, und da heißt es wörtlich:

„Die an einem internationalen bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien dürfen die Zivilbevölkerung eines besetzten Gebiets, in ihrer Gesamtheit oder teilweise, nicht verschleppen oder zwangsweise überführen, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betroffenen Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist.”

Das Völkergewohnheitsrecht ist nach IKRK-Erläuterungen genauso wie die vier Genfer Konventionen von 1949 zum Schutz von Verwundeten, Kriegsgefangenen und Zivilisten Teil des Völkerrechts. „Völkergewohnheitsrecht (...) leitet sich aus einer "als Recht anerkannten allgemeinen Praxis" ab. Eine solche Praxis ist in offiziellen Berichten über Militäroperationen zu finden, widerspiegelt sich aber auch in verschiedenen anderen offiziellen Dokumenten, darunter Militärhandbüchern, nationalen Gesetzgebungen und Fallrecht.”

 
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