Die Verwirrung um die Corona-Regeln geht in eine neue Runde. Es geht um Sex und Alkohol. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Demnach dürfen „Prostitutionsstätten“ zwar wieder öffnen, allerdings nur solche, in denen Freier nicht auf andere Kunden oder Sexarbeiterinnen, von denen sie nicht bedient werden, treffen. Bordelle gehören nicht dazu, da es in diesen laut rechtlicher Definition eine sogenannte Kollektivbewirtung gibt, wozu neben einem Barbetrieb auch eine Sauna oder ein Schwimmbad zählen. Übersetzt heißt das: In Sex-Etablissements dürfen körpernahe Dienstleistungen stattfinden, Biertrinken ist aber verboten. Klingt einfach, warum also die Verwirrung? Weil sich die Argumentation der Infektionsschützer um 180 Grad gedreht zu haben scheint. So war etwa während der Europameisterschaft Public Viewing im Rahmen der Außengastronomie – also Fußballgucken im Biergarten – grundsätzlich dann eine untersagte Veranstaltung, wenn das Fußballgucken im Vordergrund stand. War jedoch der Verzehr von Speisen und Getränken Hauptzweck des Biergartenbesuchs und wurde die EM-Übertragung lediglich auf „einem Fernseher im Hintergrund gezeigt“, so war das zulässig, erklärte damals das bayerische Gesundheitsministerium. Hier war also das Biertrinken gerade Rechtfertigung und Voraussetzung, Fußballgucken zu dürfen. Bleibt zu hoffen, dass Corona bis zur Weltmeisterschaft im kommenden Jahr Geschichte ist. Das Turnier findet nämlich im Winter in Katar statt. Da wäre Fußballgucken im Biergarten zu kühl. Wenn aber im Bordell ein Fernseher läuft . . .
Unterm Strich: Fußballgucken im Bordell
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