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Wirkung des Sonderausgabenabzugs bereits berücksichtigt
Zum Artikel "Das Kreuz mit der Kirchensteuer" (20.8.) und zu den Leserbriefen "Steuerlich nicht absetzbare Kirchensteuer sorgt für Verärgerung" (29.8.):
Redaktion
 |  aktualisiert: 02.09.2014 16:34 Uhr
Die vom Leserbriefschreiber vom 29.08.2014, H. Lutz getroffenen Aussagen können so nicht unbeantwortert stehen bleiben. Punkto Veröffentlichungen zu diesem Thema gibt es z.B. seitens der Deutschen Bischofskonferenz (ca. April 2014 aufgelegt) einen Flyer zum neuen Erhebungsverfahren der Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte. In kurzen Ausführungen, aber m. E. in verständlicher Art und Weise wird darin erklärt, wie es sich mit der Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer verhält. Zur Absetzbarkeit gilt es anzumerken, dass im Rahmen des § 32 d Einkommensteuergesetz bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge die Wirkung des Sonderausgabenabzugs bereits berücksichtigt wird! Will der Leserbriefschreiber eine doppelte Ermäßigung? Man sollte sich also erst kundig machen, bevor man Feststellungen trifft. Übrigens kann ja auch im Rahmen der sog. "Günstigerprüfung" jeder Steuerpflichtige bei seiner Einkommensteuerveranlagung die Steuerbelastung selbst bestimmen. Wählt er die Abgeltungssteuer oder den persönlich auf seine Einkommensverhältnisse zutreffenden Steuersatz. Nur dazu müssen eben alle Einkünfte, auch die Kapitaleinkünfte offengelegt werden! Zu beachten wäre auch, dass man unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Vorschriften mit einer sog. "NV-Bescheinigung" oder einem "Freistellungsauftrag" den Einbehalt von vornherein ausschließen kann. Man bedenke auch den "Sparerfreibetrag" (801 €/Ledige oder 1.602 € Verheiratete) und und das heutige Zinsniveau, was an Kapital angespart sein muss um überhaupt die Steuerpflicht zu erreichen. "Zwangsweiser Abzug, der an den mühsam ersparten Zinsen der besonders über 65-jährigen zehrt" sind für mich wieder einmal der Beweis, dass es letztlich nur darum geht, die Kirche schlecht zu reden.
Oskar Hehn, 97273 Kürnach
 
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  • F. G.
    Bei meiner telefonischen Rückfrage am 2. Juni 2014 im Bundesfinanzministerium bezüglich der pauschalen Kirchensteuer bei der Abgeltungssteuer hat man sich ganz stolz über die Formel in § 32 d Absatz 1 Einkommensteuergesetz gezeigt. Das Ganze gibt dieser Gesetzesvorschrift einen schier wissenschaftlichen Anstrich. Einfacher ginge es bei nur zwei Kirchensteuersätzen in Deutschland, wenn man ausdrücklich aufführen würde, dass bei einem Kirchensteuersatz von 8 % die Abgeltungssteuer statt 25 % nur 24,51 % und bei einem Kirchensteuersatz von 9 % nur 24,45 % beträgt. Dann wäre auch so manche Steuerbescheinigung der Kreditinstitute leichter nachvollziehbar. Der gegenwärtige Wirbel um die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist nur dadurch zu erklären, dass die Option für den Kirchensteuerabzug "an der Quelle" kaum genutzt wurde. Es wäre Aufgabe der Kirchen gewesen, in ihren Gemeinden auf das ab 2015 geänderte Verfahren bei der Erhebung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge hinzuweisen.

    F.Gebhart
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