Viel Lärm, der nur den Falschen nützt
Zum Artikel "Privilegien für Geimpfte?" (30.12.):
Der Disput, ob es „Privilegien für Geimpfte“ geben darf, war zu erwarten. Schon jetzt wird die Diskussion populistisch geführt und ist von den Schlagwörtern „Diskriminierung“ und „Privilegierung“ geprägt. Damit besteht die Gefahr eines voreiligen, sachwidrigen Ergebnisses. Dabei ist die Rechtslage sehr einfach:
Erstens: Wem nützt diese Diskussion? Wer sich impfen lässt, hat dafür keinen Anlass. Wer noch zaudert, etwa weil er zu Impfnebenwirkungen Fragen hat, kann aufgeklärt und gewiss beruhigt werden. Also bleiben als Nutznießer der Debatte nur „Corona-Leugner“ und hartnäckige Impfgegner.
Zweitens: Was sind „Privilegien“ und „Diskriminierungen“? Privileg ist ein Vorrecht, das einem Einzelnen, einer Gruppe oder einer bestimmten Bevölkerungsschicht vorbehalten ist. Diskriminierung ist die grundlose Zurücksetzung von Menschen, Gruppen oder Bevölkerungsschichten durch unzutreffende, abwertende Äußerungen, Handlungen oder Verbote. Wo also ein tragfähiger Grund zur Unterscheidung besteht, gibt es rechtlich weder ungerechte Zurücksetzung noch ungerechte Bevorzugung: Der verurteilte Betrüger wird nicht „diskriminiert“, wenn er ins Gefängnis muss. Wer bei der gemeindlichen Baugrundstücksverlosung das richtige Los hat, wird durch seinen Gewinn nicht grundlos „privilegiert; wer leer ausgeht, weil er nicht teilgenommen hat und oder auf ihn das Los nicht gefallen ist, wird nicht rechtswidrig benachteiligt.
Drittens: Zum Privatrecht, welches das Verhältnis der Menschen untereinander regelt, gilt das verfassungsrechtliche „Gleichbehandlungsgebot“ (Art. 3 Grundgesetz) grundsätzlich nicht. Dort besteht "Privatautonomie" und „Vertragsfreiheit“; selbst das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet keine Unterscheidung zwischen Geimpften und Nichtgeimpften. Art. 3 des Grundgesetzes regelt das "öffentliche Recht" und bindet nur den Staat als Hoheitsträger gegenüber Menschen: Der Staat darf gleichliegende Sachverhalte nicht mit unterschiedlichen Rechtsfolgen behandeln. Wenn die Lebensumstände aber nicht identisch sind oder wenn es tragfähige Gründe für eine verschiedene Handhabung gibt, darf der Staat unterschiedliche Rechtsfolgen bestimmen. Sollte die Regierung also etwa beschließen, dass gegen das "Covid 19“-Virus geimpfte Personen nicht mehr dem nächtlichen Ausgangsverbot unterliegen, wäre das rechtlich nicht zu beanstanden.
Zweitens: Was sind „Privilegien“ und „Diskriminierungen“? Privileg ist ein Vorrecht, das einem Einzelnen, einer Gruppe oder einer bestimmten Bevölkerungsschicht vorbehalten ist. Diskriminierung ist die grundlose Zurücksetzung von Menschen, Gruppen oder Bevölkerungsschichten durch unzutreffende, abwertende Äußerungen, Handlungen oder Verbote. Wo also ein tragfähiger Grund zur Unterscheidung besteht, gibt es rechtlich weder ungerechte Zurücksetzung noch ungerechte Bevorzugung: Der verurteilte Betrüger wird nicht „diskriminiert“, wenn er ins Gefängnis muss. Wer bei der gemeindlichen Baugrundstücksverlosung das richtige Los hat, wird durch seinen Gewinn nicht grundlos „privilegiert; wer leer ausgeht, weil er nicht teilgenommen hat und oder auf ihn das Los nicht gefallen ist, wird nicht rechtswidrig benachteiligt.
Drittens: Zum Privatrecht, welches das Verhältnis der Menschen untereinander regelt, gilt das verfassungsrechtliche „Gleichbehandlungsgebot“ (Art. 3 Grundgesetz) grundsätzlich nicht. Dort besteht "Privatautonomie" und „Vertragsfreiheit“; selbst das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet keine Unterscheidung zwischen Geimpften und Nichtgeimpften. Art. 3 des Grundgesetzes regelt das "öffentliche Recht" und bindet nur den Staat als Hoheitsträger gegenüber Menschen: Der Staat darf gleichliegende Sachverhalte nicht mit unterschiedlichen Rechtsfolgen behandeln. Wenn die Lebensumstände aber nicht identisch sind oder wenn es tragfähige Gründe für eine verschiedene Handhabung gibt, darf der Staat unterschiedliche Rechtsfolgen bestimmen. Sollte die Regierung also etwa beschließen, dass gegen das "Covid 19“-Virus geimpfte Personen nicht mehr dem nächtlichen Ausgangsverbot unterliegen, wäre das rechtlich nicht zu beanstanden.
Folglich ist die ganze Diskussion nur viel Lärm, der nur den Falschen nützen wird.
Peter-Georg Kriener, 97337 Dettelbach
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