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Steuerlich nicht absetzbare Kirchensteuer sorgt für Verärgerung
Zum Artikel „Das Kreuz mit der Kirchensteuer“ (20.8.):
reda
 |  aktualisiert: 11.12.2019 19:18 Uhr

Jahrelang schon wäre mein Wunsch: „Weg mit der Kirchensteuer“. Mein Vorschlag: Jeder Arbeitende zahlt statt dessen eine Sozialsteuer und lenkt diese Steuer dahin, wo er sie haben will. In meinem Fall wäre dies weiterhin die katholische Kirche. Für einen anderen ist es vielleicht die evangelische Kirche und für wieder andere ein Pool, der soziale Einrichtungen speist, die ja trotz des Verlassens der Kirche genutzt werden. Sei es nun weiterhin die Nutzung des kirchlichen Kindergartens oder die Beanspruchung eines Krankenwagens, usw. In unserer Zeit ja sogar oft das kirchliche Begräbnis, weil es den Hinterbliebenen doch wichtig ist. Kirchenaustritte des Geldes wegen würde es nicht mehr geben. Im Gespräch mit Bekannten und Freunden wird mir immer bestätigt, dass dies viel gerechter wäre. Mir ist völlig schleierhaft, wieso sich niemand traut, dies zu ändern!

Marlene Fischer, 97450 Altbessingen

Ein wichtiger Grund zur Verärgerung vor allem von Senioren liegt an der jetzt erbarmungslosen, weil steuerlich nicht absetzbaren Kirchensteuerform auf die Abgeltungssteuer. Was bei Lohn- und Einkommenssteuer rechtens ist, gilt einfach nicht auf diese Form der Kirchensteuererhebung. Werden erbitterte Kämpfe um die Abschaffung der 2,5 Prozent des „Solis“ geführt, so sind es jetzt acht bis neun Prozent der Abgeltungssteuer, die an den mühsam ersparten Zinsen gefühlsmäßig besonders für die über 65-Jährigen als zwangsweiser Abzug zehren, der nicht einmal bei der Steuererklärung für einen gewissen Trost sorgen kann. In praktisch allen Publikationen über die jetzige Erfassungsmethode der Kirchensteuer steht kein Wort darüber, dass dieser Einzug in keinem Vergleich zu dem bei Lohn- und Einkommensteuer steht. Erst wenn dies im nächsten Jahr allgemein bemerkt wird, wird eine weitere Welle von Kirchenaustritten auftreten. Das seitherige Abwägen, ob man auf allen Konten gewissensfrei seine Konfession angab und eventuell einen Teil des gesparten Anteils seiner Heimatgemeinde direkt zukommen ließ, entfällt jetzt. Es bleibt unter Umständen nur der Austritt und gleichzeitige Eintritt in eine lose angegliederte Freikirche, die diesen Zwangsobolus nicht mitmacht und lieber auf eine freiwillige Spende zurückgreift, die unglaublicherweise wiederum steuerlich absetzbar ist. Dass eine seitherige gewissensmäßige Teilzahlung der Kirchensteuer weder straf- noch bußrechtlich verfolgt werden kann, steht beziehungsweise fehlt auf einem andern Blatt. Ein Versagen im Hinblick auf die Zustimmung der Landeskirchen zum Recht auf die staatliche Zwangseintreibung ihrer Steuer muss man diesen aber schon einräumen.

Joachim Lutz, 9078 Würzburg

 
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  • F. G.
    Die Deutschen können getrost auf eine Sozialsteuer verzichten. Die Wohlfahrtsverbände sind so nah, dass jede Bürgerin und jeder Bürger auf bequeme Art und Weise seine Spenden loswerden kann. Wir müssen dafür sorgen, dass unser Gemeinwesen über ausreichende Einnahmen verfügt. Das gegenwärtige Minderaufkommen an Steuern beziffere ich auf 50 Milliarden Euro jährlich. 30 Milliarden Euro davon sollten für den bei einer Anhebung der Mehrwertsteuer auf einen einheitlichen Steuersatz von 25 % erforderlichen Sozialausgleich und die Schaffung eines linear progressiven Einkommensteuertarifs mit einer unteren Proportionalzone von 22 % und einer oberen Proportionalzone von 49 % unter Wegfall des Solidaritätszuschlags verwendet werden.
    Die verbleibenden 20 Milliarden Euro sollten dem Abbau der Staatsverschuldung dienen. Nicht die Kirchensteuer ist unser größtes Steuerproblem, sondern es ist ein total verkorkster Einkommensteuertarif.

    Franz Gebhart, Rupprechtstr. 11, 97769 Bad Brückenau
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  • F. G.
    Einzige Verlierer beim künftig geänderten Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge sind Bund, Länder und Gemeinden. Bei der "echten" Abgeltungssteuer wird es zu Einbußen unseres Gemeinwesens bei der Einkommensteuer kommen. Bei einem persönlichen Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von über 25 % hängt die Aufkommensentwicklung von der Einstellung des betreffenden Personenkreises gegenüber ihrer Kirche ab. Die Kirchen in den Bundesländern mit einer Kirchensteuer von 8 % der Einkommensteuer sollten ab 2015 zu einem Kirchensteuersatz von 9 % übergehen. Das Mehraufkommen wird dringend für einen innerdeutschen Finanzausgleich und die Betreuung der Christen in der Diaspora benötigt. Wie immer läßt auch hier der Freistaat Bayern jegliche freiwillige Solidarität vermissen. Die Austritte wegen der stärkeren Belastung von Spitzenverdienern sind eine notwendige Bereinigung.

    Franz Gebhart, Rupprechtstr. 11, 97769 Bad Brückenau
    Tel. 09741/3225 E-Mail: tfh-gebhart@t-online.de
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  • F. G.
    Die Entrichtung von Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte hängt bisher mehr oder weniger von Zufällen bzw. der bewußten Entscheidung des Kirchenmitgliedes für die Nichtentrichtung der Kirchensteuer für diese Erträge ab. Optiert ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Kreditinstitut für die Abführung dieser Steuer an die Kirchen, ermäßigt sich die Abgeltungssteuer bei einem Kirchensteuersatz von 8 % von 25 % auf 24,51 %, bei einem Kirchensteuersatz von 9 % von 25 % auf 24,45 %. Diese Regelung beinhaltet den pauschalen steuerlichen Abzug der Kirchensteuer entsprechend der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. Möchte das Kirchenmitglied die Kirchensteuer entsprechend seiner persönlichen Einkommensteuer, deren Satz von zwischen 0 und 45 % liegen kann, entrichten, kreuzt es die Wahlmöglichkeit in Zeile 2 der Einkommensteuererklärung an. Durch Nichtankreuzen und fehlende Option gegenüber dem Kreditinstitut, bleibt das Kirchenmitglied bisher kirchensteuerfrei. Dies soll künftig entfallen.

    Gebhart
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