Mit Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung wurden die Vorrechte des Adels abgeschafft. Ehemalige Titel gelten seitdem als bloße Namensbestandteile und können nicht mehr verliehen werden. Personen mit dem Namensbestandteil „Fürst“ sind also keine Fürsten, sie heißen nur so. Umso mehr verwundert, mit welcher Energie vormals adelige Familien versuchen, über das Namensrecht den Anschein ständischer Überlegenheit zu perpetuieren. Sie übersehen hierbei, dass mit der Berufung auf das staatliche Namensrecht (§ 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz vom 05.01.1938) die Gewährung des beantragten neuen Namens „Fürst“ nicht rückwirkend, sondern allein für die Zukunft erfolgt. Das heißt, der neue Familienname „Fürst...“ ist nicht tradiert, sondern beruht allein auf dem gebührenpflichtigen (!) staatlichen Verwaltungsakt der Namensänderung.
Arno Beuschlein, 97218 Gerbrunn
Was veranlasst Herrn Toepfer, derart bösartig, beleidigend und ehrabschneidend über die Namensänderung von Otto Fürst zu Castell-Rüdenhausen zu schreiben?
Ich erwarte von meiner Heimatzeitung sachliche Information – meine Meinung bilde ich mir immer selbst. Und hier hat einer offensichtlich persönliche Gründe, über den Adel herzuziehen, der übrigens „Besitz und Ansehen“ wie das „gemeine Volk“ auch nur durch seine Arbeit mehren kann.
Brigitte Krug, 97348 Markt Einersheim