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Kein Argument gegen Splittingverfahren
Zum Artikel „Arbeitsanreiz für Frauen ausbauen“ (6.7.):
Redaktion
 |  aktualisiert: 16.07.2021 02:18 Uhr

Das ifo-Institut plädiert dafür, durch ein „gedeckeltes Realsplitting“ einen zusätzlichen Anreiz für die Berufstätigkeit beider Ehegatten zu schaffen. Durch das jetzt gültige Ehegattensplitting wird bei der Einkommensteuer-Jahresveranlagung im ESt-Bescheid das Einkommen der Ehegatten steuerlich den beiden Partnern 50 zu 50 zugeordnet. Die geplante Reform will das Einkommen der Ehegatten steuerlich anders zuordnen, nämlich dem am meisten Verdienenden mehr davon, und dem weniger Verdienenden entsprechend weniger. Dies würde dazu führen, dass die Steuerlast des Ehepaares insgesamt höher wird (der Haupt-Verdiener zahlt für seinen zusätzlichen Anteil am Familieneinkommen bedingt durch die Progression eine höhere Steuer als der Partner einspart). Um diese heimliche Steuererhöhung zu vermeiden, müssten die Ehegatten anstreben, dass beide annähernd gleich viel verdienen. Ob das tatsächlich einen entscheidenden Anreiz für eine zusätzliche Berufstätigkeit der Ehefrauen darstellt, möchte ich bezweifeln! Außerdem wird angeführt, dass durch die heute gültige Ehegattenbesteuerung die Ehefrau bei Aufnahme einer Berufstätigkeit einen Grenzsteuersatz von 50 Prozent hätte. Aber dies ist überhaupt kein Argument gegen das bestehende Splittingverfahren. Der hohe Grenzsteuersatz gilt nur für die Höhe der Lohnsteuer bei Anwendung der LSt-Klassen III und V. Diese LSt-Klassen kommen bei Ehegatten mit unterschiedlicher Höhe der Bezüge zum Einsatz. Bei dem Ehegatten mit den höheren Bezügen mit Steuerklasse III soll durch Anwendung eines etwas günstigeren Tarifs ein allzu hoher Steuerabzug vermieden werden. Der andere Ehegatte mit Steuerklasse V hat dann einen im Verhältnis zu seinem geringeren Einkommen höheren Abzug. Aber dies ist ja nur vorläufig, und wird nach Abgabe der ESt-Erklärung vom Finanzamt gerade durch die Anwendung des Splittingtarifs korrigiert!

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