Gefundene Gegenstände, die beim Fundbüro abgegeben werden, stellen im Allgemeinen kein größeres Problem dar, sofern sie nicht vom Verderb bedroht sind. Selbst Pkws oder Fahrräder können untergebracht und vielleicht dem Eigentümer zurückgegeben werden oder sie dürfen irgendwann als herrenloses Gut versteigert werden. Ein großes Problem stellen aber lebende Tiere dar, die der Pflege oder sogar der tierärztlichen Behandlung bedürfen. Es muss unterschieden werden, ob ein Tier zu einer Zeit gefunden wird, zu der es beim Fundbüro der Gemeinde abgegeben werden kann oder ob es außerhalb der Dienstzeiten gefunden wird. Ferner ist zu beachten, ob das Tier dringend der tierärztlichen Fürsorge bedarf oder ob die Behandlung durch den Tierarzt noch aufgeschoben werden kann. Die durch die Pflege und die tierärztliche Behandlung entstehenden Kosten sind je nach dem von der Kommune zu tragen oder auch nicht. Die Rechtsprechung hat sich dieses Problems intensiv angenommen und zu einer großen differenzierten Betrachtung geführt.
- Tierarzt hat Anspruch gegen die Gemeinde aus Geschäftsführung ohne Auftrag (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.4.2012)
- kein Anspruch des Tierschutzvereins gegen den Tierhalter (AG Bremen, Urteil vom 24.10.2013)
- Tierarzt hat keinen Anspruch gegen die Gemeinde (VG Regensburg, Urteil vom 5.8.2014, bestätigt durch BayVGH und Bundesverwaltungsgericht)
- Tierschutzverein hat Anspruch gegen die Gemeinde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.3.2015)
- Tierschutzverein hat Anspruch gegen die Gemeinde aus Geschäftsführung ohne Auftrag (VG München, Urteil vom 16.4.2015, später aufgehoben durch BayVGH, bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht)
- kein Anspruch des Finders gegen die Gemeinde (BayVGH, Urteil vom 27.11.2015)
- kein Anspruch des Finders gegen die Gemeinde (VG Gießen, Entscheidung vom 2.3.2016).
Auch ein verwilderter Hund ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion) gegen das Verbot verstößt, eine in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 S. 1 Nr. 3 TierSchG), Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.4.2018.
Dr. Elisabeth M. Gabler, 97082 Würzburg