Bereits (genauer: endlich) im Jahr 1994 ist die Pflicht zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in das Grundgesetz eingefügt worden. Die Bestimmung des Art. 20 a ist geltendes Verfassungsrecht, nicht ein unverbindliches Programm. Betont werden hier auch die Verantwortung für die (besser: vor den ) künftigen Generationen, der Schutz der Nachfolgenden vor den Verletzungen ihrer Lebensmöglichkeiten und ihrer Freiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss die Schutzverpflichtung des Staates stärker ausgeprägt. Es hat die verfassungsrechtliche Verantwortung des Gesetzgebers der Gegenwart gegenüber den nachfolgenden Generationen herausgearbeitet und damit – wie schon der lange Zeit in Würzburg lehrende Prof. Hasso Hofmann im Jahr 1986 – den Umweltschutz in größerer zeitlicher Perspektive als „Nachweltschutz“ ausgelegt. Angesichts der Langzeitrisiken der Klimaverschärfungen hat das Gericht geklärt, dass Grundrechte schon heute verletzt sein können, wenn die Einschränkungen in der Zukunft liegen. Die intergenerationelle Gerechtigkeit verpflichte den Gesetzgeber zu besonderer Sorgfaltspflicht gegenüber den Nachkommen. Auch wenn der Klimaschutz in Art. 20 a nicht ausdrücklich erwähnt wird, hat das Gericht von einem verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebot gesprochen, dessen Gewicht in der Abwägung mit anderen Schutzgütern bei fortschreitenden klimatischen Verschärfungen (verharmlosend gesprochen: „Klimawandel“) zunehmen müsse.
Prof. Dr. Arnold Köpcke-Duttler, 97199 Ochsenfurt
Besondere Sorgfaltspflicht gegenüber den Nachkommen
Zum Artikel "Der Bund muss bei Klimaschutz nachbessern" (30.4.):
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