Die Entfernung Schweinfurt - Berlin beträgt rund 450 km. Und doch dürfte dieser Zahlenwert nicht ausreichen, um die Distanz zwischen dem GSM und Frau Dr. Sibylle Ehringhaus zu beschreiben. Frau Ehringhaus war von der Stadt Schweinfurt beauftragt, zunächst gut 20 Restitutionsforderungen gegen das Museum zu prufen. Forderungen also, Werke an die Erben zuruckzugeben, die im NS-Staat möglicherweise ihren judischen Eigentumern geraubt oder unter Zwang weit unter Wert abgekauft wurden. Der Auftrag endete nun am 31.12.2019 und die Auftragnehmerin lehnte eine Verlängerung des Auftrages ab. Man habe bislang aus den Ergebnissen ihrer Forschung keine Konsequenzen gezogen.
Dieser Umstand überrascht allerdings nicht, sieht man sich die seit Jahren schwelende Diskussion um "NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgutes“ die sich auch im Stiftungsvermögen des GSM befinden könnte, an.
Vermutlich hoffte das Museum, das durch Rückgabeforderungen mehrmals negativ in den Medien auftauchte, durch die Arbeit der Kunsthistorikerin aus den Schlagzeilen zu kommen. 2013 war die Berlinerin mit ihrer Forderung der sofortigen Rückgabe an den Sammler im Zusammenhang mit dem Schwabinger Kunstfund, vulgo dem Fall Gurlitt bekannt geworden. Freilich: Diese Forderung hatte nichts mit Provenienzforschung zu tun, sondern bezog sich auf die Beschlagnahme der Werke durch die Augsburger Staatsanwaltschaft im Zuge einer gegen Cornelius Gurlitt gerichteten Verfahrens wegen des Verdachts eines Steuerdelikts. Vielleicht fühlte man sich durch Schlagzeilen wie „Kunstexpertin fordert Rückgabe an Gurlitt“ in seinen Hoffnungen bestärkt und erwählte so die Berlinerin, die u.a. für renommierte Kunstauktionshäuser wie Griesbach tätig ist. Die Hoffnungen wurden nun wohl enttäuscht.
Bereis 2015 hat der damals frisch berufene Leiter des GSM, Herr Wolf Eiermann, erklärt, dass die Washingtoner Erklärung (Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden) nicht anwendbar sei. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit. Die ohnehin unverbindliche Erklärung ist in Deutschland als Selbstverpflichtung mit einer „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom 9. Dezember 1999 für öffentlich geförderte Einrichtungen umgesetzt worden. Werden die in der Erklärung aufgestellten Grundsätze missachtet, droht der Entzug der öffentlichen Förderung. Private Sammlungen und Stiftungen sind freilich nicht gehindert, sich der Selbstverpflichtung anzuschließen wie einige (zu) wenige Beispiele zeigen. Anlässlich des 20-jährigen Bestehens der Washingtoner Erklärung mahnte auch Kulturstaatsministerin Grütters Privatmuseen an, die dort niedergelegten Grundsätze einzuhalten. Ach! Grütters und die Tagung waren auch wieder in Berlin.
Auch der Erhalt des Stiftungsvermögens hindert eine öffentliche Aufarbeitung der Herkunft einzelner Werke und wohl auch die Restitution nicht. Wenn belastete Kunst in der Datenbank „Lost Art“ gelistet ist, ist sie auf dem Markt nichts mehr wert, weil sie unverkäuflich wird. Das schadet dem Stiftungsvermögen ebenso wie eine Restitution. Zumal es - zumindest einem juristischen Laien - als Zirkelschluss erscheinen muss, wie Kunstwerke, deren Herkunft auf Unrecht beruht, jemals Teil eines immerhin öffentlich anerkannten und öffentlich geförderten Stiftungsvermögens sein können.
Wenn dem Leiter des GMS die Ergebnisse des Forschungsauftrages nicht gefallen und er sich deshalb eine Nachfolge wünscht, so muss man doch die Frage stellen, warum überhaupt ein Forschungsauftrag erteilt wurde, wenn doch das (gewünschte) Ergebnis der Forschung bereits im Vorfeld wohl feststand. Zwei weitere Jahre sollen bis zu einer weiteren Beschäftigung mit dem Thema vergehen. Zeit, die die Zahl der möglichen Erbeserben vergrößert und damit die Wahrscheinlichkeit einer Einigung reduziert.
Der Stadt dürften als Auftraggeber der Forschung die Ergebnisse vorliegen. Sie hat es nun in der Hand Konsequenzen aus diesen Forschungsergebnissen zu ziehen und diese - mit oder ohne dem GSM - der Öffentlichkeit zu präsentieren. Eine Neuvergabe des Forschungsauftrages durch die Stadt muss sich allein schon vor dem Hintergrund der geltenden Haushaltsgrundsätze am Vergaberecht und nicht an den Wünschen des Leiters des GSM orientieren, auch wenn er den künftigen Auftragnehmer nun in der (räumlichen) Nähe suchen will.
Peter Schüllermann, 97421 Schweinfurt